Volksbank: Verbraucherzentrale klagt gegen Schätzgebühren für Wertgegenstände
Urteil
Um einen Bankkredit zu erhalten, müssen Kunden der Bank eine Sicherheit dafür bieten, dass sie ihn zurückzahlen werden: zum Beispiel Immobilienbesitz oder auch Wertsachen. Kunden der Volksbank, ein Ehepaar aus Meerbusch, boten dem Kreditinstitut Wertsachen als Sicherheit für ein Darlehen an.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Klausel, nach der die Kreditnehmer für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten 260 Euro »Schätzgebühr bzw. Besichtigungsgebühr« zu zahlen hatten.
Das fanden die Kunden ungewöhnlich und wandten sich an die Verbraucherzentrale. Die wiederum zog vor Gericht, um die Vertragsklausel zu kippen. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gaben den Verbraucherschützern Recht. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei daher unwirksam, so das OLG.
Das Kreditinstitut könne diese Kosten nicht auf Kunden abwälzen: Nur für vertraglich vereinbarte Leistungen dürfe die Volksbank Entgelte verlangen. Wenn sie aber vom Kunden angebotene Sicherheiten prüfe – hier also die zu beleihenden Objekte –, erfolge das ausschließlich in ihrem eigenen Interesse.
Im konkreten Fall liege das besonders offen zutage, denn die betroffenen Kunden seien an der Wertermittlung überhaupt nicht interessiert gewesen. Sie besaßen nämlich bereits ein Wertgutachten zu den fraglichen Wertsachen, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt wurde. Dieses Gutachten hatten die Kreditnehmer der Volksbank vor dem Abschluss des Kreditvertrags zugeschickt – die Objekte nochmals zu schätzen, sei also überflüssig gewesen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2009 - I-6 U 17/09
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