Behandlung durch nahe Angehörige?
Beamtenbeihilfe
Ein kranker Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, falls er sich von einem nahen Angehörigen behandeln lässt. Das entschied das Saarländische Verwaltungsgericht Saarlouis. Nach dem Richterspruch gilt dies unabhängig davon, ob der Patient für Behandlung tatsächlich bezahlt hat oder nicht. (Az.: 3 K 512/09). Die sogenannte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Dienstherren für Beamte, etwa im Krankheits- oder Pflegefall. Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage einer Beamtin ab. Sie hatte sich bei ihrer Schwägerin krankengymnastisch gegen Bezahlung behandeln lassen. Gleichwohl lehnte der Dienstherr die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, die einschlägigen Regelungen sähen für diesen Fall pauschal keine Erstattungsfähigkeit vor. Das Verwaltungsgericht sah die Weigerung des Dienstherrn als rechtmäßig an. Die Richter betonten, erfahrungsgemäß nähmen nahe Angehörige Behandlungen kostenlos vor. Daher dürfe der Gesetzgeber unterstellen, dass dies generell der Fall sei. Denn die Prüfung im Einzelfall sei schwierig und mit hohem Aufwand verbunden.
Internet: www.vgds.saarland.de
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