Das doppelte Lottchen
Neuordnung der Argen birgt reichlich Schwierigkeiten in sich
Vorwärts, wir müssen zurück. Nach diesem Motto reformiert die Politik die Arbeitsmarktreform Hartz IV. »Die Zusammenführung der unterschiedlichen Kompetenzen birgt enorme Chancen für eine ganzheitliche Betreuung, hat allerdings auch aufwendige personelle und organisatorische Findungsprozesse zur Folge«, war 2005 in einer Broschüre des Wirtschaftsministeriums zu lesen. Wie komplex die Zusammenlegung von Arbeitsagenturen und Kommunen wirklich war, hatte dort niemand erkannt. Fünf Jahre später soll wieder geschieden werden, was Hartz IV zusammengeführt hat.
Das Ministerium hat einen Entwurf zur »Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II« vorgelegt. Damit soll den Vorgaben der Verfassungsrichter entsprochen werden, wonach Bundesagenturen und Kommunen die Aufgabe der Grundsicherung für hilfebedürftige Erwerbsfähige ab 1. Januar 2011 nicht mehr gemeinsam in einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) nachgehen dürfen. Der Bürger müsse erkennen können, welche Behörde wofür verantwortlich ist, eine Vermischung der Zuständigkeiten von Bund und Kommunen sei nicht statthaft.
Die Konsequenzen des Urteils vom 20. Dezember 2007 sind bisher unter den Teppich gekehrt worden. Die Politik tut so, als ob es sich bei der Erfüllung der Auflagen nur um eine Art Schönheitsoperation handele. In den Eckpunkten zur Neuorganisation der Trägerschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende aber ist vom »Aufbau neuer Verwaltungsorganisationen« sowie »rechtlicher Anpassungen« die Rede. Es geht um nichts weniger als die Revision jener Prozesse aus dem Jahr 2005.
Zwar soll alles unter einem Dach bleiben, aber quasi als doppeltes Lottchen. Schwärmt der Außendienst aus, um »Sozialschmarotzer« auf frischer Tat zu stellen, tritt er künftig wie Zwillinge auf, entweder von der Bundesagentur oder der Kommune kommend. Kommunale Berater sollen Anträge für die Arbeitsagentur entgegennehmen dürfen, Beratung aber gibt es nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich. Die Träger müssen ihre Aufgaben mit eigenem Personal und eigener Verwaltungsorganisation wahrnehmen.
Nun muss in jeder Arge die Personalfrage geklärt werden und Mitarbeiter der Kommune zur Bundesagentur wechseln oder umgekehrt. Die Zusammenarbeit zwischen den Trägern soll über Kooperationsverträge geregelt werden, zum Beispiel bei der gemeinsamen Nutzung von Datensätzen. Die Zuständigkeit zweier Träger erfordert auch getrennte Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Die Neuordnung der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird die Vermittlungstätigkeit erheblich beeinträchtigen und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Krise auf dem Arbeitsmarkt sichtbar werden. 2006 musste eine vergleichsweise geringfügige Änderung – die Leistungskürzung für junge Arbeitslose – um ein Dreivierteljahr verschoben werden, weil es Softwareprobleme gab.
Das Verfassungsurteil hat das Potenzial, Hartz IV in seiner bisherigen Form den Todesstoß zu versetzen. Es handelt sich nicht einfach um die Wiederherstellung eines früheren Zustandes. Mit der Agenda 2010 wurde die soziale Architektur der Bundesrepublik verändert, die erneute Trennung von Arbeitsagentur und Kommunen erfolgt in einem völlig anderen Umfeld. Die Reform der Arbeitslosenversicherung entpuppt sich immer mehr als dilettantische Gesetzesbastelei.
Ob sie rechtlichen Bestand haben wird, ist zudem fraglich. Die neue Kooperation mache ein »aufwendiges laufendes Management mehrerer hundert Verträge erforderlich«, die mit »verfassungsrechtlichen Risiken behaftet wären«, so der Präsident des Bundesrechnungshofes. Und: Die Entscheidung für eine weitgehende Rückkehr zum »status quo ante« könne bedeuten, dass der geltende Begriff der Grundsicherung generell infrage gestellt werde.
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