Auf dem Bau schwerhörig geworden?
Berufskrankheiten
Ein Elektromonteur war während der Arbeit ständig Baustellenlärm ausgesetzt und wurde allmählich schwerhörig. Das meldete er seiner Berufsgenossenschaft allerdings erst, nachdem er 1996 seine Berufstätigkeit aufgegeben hatte.
Die Berufsgenossenschaft – Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und zuständig für Berufskrankheiten – anerkannte zwar die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit. Trotzdem verneinte sie einen Rentenanspruch des Elektromonteurs, weil seine Erwerbsfähigkeit dadurch nur geringfügig gemindert sei.
Die Berufsgenossenschaft lehnte auch seinen 2001 gestellten Antrag auf Übergangsleistungen ab: Wegen seiner Lärmschwerhörigkeit hätte er seine berufliche Laufbahn nicht beenden müssen, so ihr Standpunkt. Hätte er Gehörschutz getragen, hätte sich das Problem nicht verschlimmert. Das sei auf Baustellen unmöglich, konterte der Ex-Elektromonteur. Schließlich müsse man sich da mit Kollegen und Vorgesetzten verständigen.
Mit diesem Argument kam der Mann jedoch beim Landessozialgericht Hessen nicht zum gewünschten Erfolg. Bereits 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der es erlaubte, mit anderen zu kommunizieren, erklärten die Sozialrichter. Eine individuell angepasste Otoplastik bewirke – im Unterschied zu Konfektionsgehörschützern – hervorragenden Schallschutz in den niedrigen Frequenzen.
Damit hätte der Elektromonteur weiterhin arbeiten und dennoch verhindern können, dass sich sein Gehör weiter verschlechterte.
Übergangsleistungen stünden einem Versicherten nur zu, wenn er seine Berufstätigkeit einstellen müsse, weil anders das Risiko nicht abzuwenden sei, dass sich eine Berufskrankheit verschlimmere. Der Mann könne der Berufsgenossenschaft auch nicht vorwerfen, dass sie ihm seinerzeit keinen Gehörschutz angeboten habe: Schließlich habe sie von seiner Schwerhörigkeit erst nach dem Ende seiner Berufstätigkeit erfahren.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 22. Dezember 2009 – L 3 U 103/07
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