Urteile zu Fragen der sozialen Sicherheit

Kurz

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Zu den Kosten der Unterkunft, welche die Sozialbehörde Empfängern von Arbeitslosengeld II zu erstatten hat, können auch die monatlichen Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zählen; das gilt jedoch nur, wenn der Hilfeempfänger diese Kosten aufgrund des Mietvertrags tragen muss und die Aufwendungen angemessen sind. Ist dagegen das Fernsehen im Haus auf andere Weise technisch gewährleistet, werden die Kosten nicht übernommen. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R)

Zieht ein Hartz-IV-Empfänger aus einem Zimmer in einem Übergangsheim, das ihm die Gemeinde zugewiesen hat, ohne Erlaubnis der zuständigen Hartz-IV-Behörde in eine von ihm angemietete Wohnung – welche die Behörde für zu teuer hält –, hat er dennoch Anspruch auf Ersatz der Unterkunftskosten in angemessener Höhe. Der Umzug war notwendig – ein Hilfeempfänger kann nicht dazu verpflichtet werden, in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben. (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 – L 19 B 297/09 AS ER)

Stellt ein Baumaschinenführer seinen (privaten) Wagen nach Feierabend an seinem Arbeitsplatz auf eine Hebebühne, um die Bremsen zu reparieren, und verletzt sich dabei, weil auch die Hebebühne nicht richtig funktioniert, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsste. Zwar hat der Arbeitnehmer die betriebseigene Hebebühne wieder in Gang gesetzt, was im Ergebnis für den Betrieb nützlich ist – doch war der Ausgangspunkt eine Reparatur im privaten Interesse, die mit seiner versicherten Berufstätigkeit nicht zusammenhing. (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Mai 2009 – B 2 U 12/08)

Erhält ein Langzeitarbeitsloser von seinem Neffen ein Darlehen von monatlich 200 Euro für die Miete, darf die ARGE diese Summe nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechnen; das gilt zumindest dann, wenn das Geld zurückgezahlt werden soll, sobald der Arbeitslose eine Stelle gefunden hat. Es handelt sich nicht um Einkommen, weil ein Darlehen, anders als ein Geschenk, die wirtschaftliche Situation des Hilfeempfängers nicht verbessert. (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Juli 2009 – S 22 AS 66/08)

Einem Betreuten ist die Kündigung einer Kapitallebensversicherung zur Finanzierung seiner Betreuung grundsätzlich zumutbar. Daher habe der Betroffene keinen Anspruch darauf, dass die Staatskasse die Betreuungskosten übernehme. Eine Ausnahme gelte nur für die staatlich geförderte Altersvorsorge oder wenn der Betreute nachweisen kann, dass er zur Alterssicherung auf das Versicherungskapital angewiesen ist. (Urteil des Landgerichts Koblenz – Az.: 2 T 570/09).

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