Auftrag ausgeführt – Bank bleibt auf dem Schaden sitzen
Geldüberweisungen
Eine Koblenzer Geschäftsfrau unterhielt bei einem Kreditinstitut am Ort ein Geschäftsgirokonto, über das sie Handwerksrechnungen für ein Bauvorhaben beglich. Am 21. Mai 2007 landete auf dem Schreibtisch eines Bankmitarbeiters ein Überweisungsformular, das vermeintlich von der Kundin ausgefüllt und unterschrieben war.
Demnach sollte die Bank 40 000 Euro vom Geschäftsgirokontoauf ein Konto der P-Bank in Köln überweisen, eingerichtet auf den Namen P. O. So geschah es. Die Summe wurde von einem Unbekannten innerhalb weniger Stunden in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte Konto aufgelöst.
Nun erhob die Geschäftsfrau bei ihrer Bank Einspruch: Diesen Überweisungsauftrag habe sie nicht erteilt, die Unterschrift sei gefälscht worden. Am 18. Mai habe sie eine Überweisung an Firma H. über 40 000 Euro ausgestellt, die ein Angestellter in einen Bank-Briefkasten eingeworfen habe. Den Überweisungsauftrag müsse ein Unbekannter aus dem Briefkasten »herausgefischt« und gefälscht haben. Dass der Betrag fehlgeleitet wurde, habe sie erst gemerkt, als das Konto bei der Kölner P-Bank aufgelöst wurde.
Nach gründlicher Beweisaufnahme kam das Oberlandesgericht Koblenz zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsfrau die Überweisung nicht ausgefüllt und unterschrieben hatte.
Nach dem Gesetz hätten Kreditinstitute das Risiko zu tragen, dass Überweisungsaufträge gefälscht werden – und zwar unabhängig davon, ob sie schuldhaft handelten oder nicht.
Die Bank habe daher das Konto der Geschäftsfrau zu Unrecht belastet und müsse ihr den Betrag wieder gutschreiben. Ein Mitverschulden an dem Verlust wäre der Bankkundin nur vorzuwerfen, wenn sie die Fehlüberweisung rechtzeitig (bevor die Summe ganz abgehoben war) bemerkt hätte, ohne etwas zu unternehmen. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2009 - 2 U 116/09
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