Geldanlage: Dem Fiskus Börsenverluste ohne Depotänderung melden
Steuer
Wird die gleiche Anzahl von Wertpapieren kurz nach der Verkaufsorder wieder zurückerworben, zählt das realisierte Minus auch steuerlich. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hin, wonach kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, auch wenn sich am Ende des Tages am Depotbestand überhaupt nichts verändert hat (Az. IX R 60/07).
Im entschiedenen Fall hatte ein Anleger Aktien noch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und kurz vor Jahresende mit einem Minus von 50.000 Euro verkauft. Noch am gleichen Tag erwarb er die gleiche Stückzahl der Titel zurück. Wer im Gewinnfall die Spekulationssteuer durch Ablauf der Jahresfrist mit vor 2009 georderten Titeln dauerhaft vermeiden kann, darf auch durch einen vorzeitigen Verkauf Verluste produzieren, meinten die Richter. Verkauf und Rückerwerb seien steuerlich gesehen zwei völlig getrennte Börsenvorgänge. Der Tenor lässt sich optimal und im laufenden Jahr letztmalig als Sparstrategie nutzen, um dem Fiskus vom bisher guten Börsenjahr 2009 so wenig wie möglich abzutreten und sich dennoch nicht endgültig von seinen Beständen trennen zu müssen.
»Außer den Bankspesen kostet diese Vorgehensweise nichts und bringt steuerliches Verlustpotenzial«, betont Steuerberater Wilfried: »Denn der Bundesfinanzhof erlaubt, Wertpapiergeschäfte gezielt mit Blick aufs Finanzamt zu tätigen, ohne dass der Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch besteht«. Gleichzeitig haben die obersten deutschen Finanzrichter keine Bedenken, dass Gewinne legal über die Spekulationsfrist hinaus in die Steuerfreiheit gerettet werden dürfen. Wegen dieser Besonderheit dürfen im Gegenzug die innerhalb der gleichen Frist realisierten Verluste mit steuerlicher Wirkung realisiert werden. Das gelingt, indem der Bank rechtzeitig entsprechende Verkaufsorders über Verlustpapiere gegeben werden. Die mit Aktien, Fonds oder Anleihen realisierten Verluste wirken sich dann in der Steuerrechnung entlastend aus und können mit Spekulationsgewinnen sowie einem Kursplus verrechnet werden, welches schon der Abgeltungsteuer unterliegt.
Verluste sind grundsätzlich nur notwendig, wenn das binnen Jahresfrist realisierte Wertpapierplus über der Freigrenze von 600 Euro liegt. Gezielte Verkäufe müssen also nur zum Unterschreiten der Hürde führen. Dabei zählen Aktiengeschäfte nur zur Hälfte, die übrigen Papiere hingegen voll. Somit rettet beispielsweise ein Verlust mit Optionsscheinen den doppelt so hohen Aktiengewinn in die Steuerfreiheit. »Da Aktienverkäufe ebenfalls nur mit 50 Prozent wirken, kommen vorrangig Investmentfonds oder Anleihen als Verlustbringer in Betracht«, rät der Experte. Nutzbar ist das bei allen Wertpapieren mit Bestandsschutz, die bereits Ende 2008 im Depot gelegen haben.
Auch wenn keine Spekulationsgewinne vorliegen, lohnt sich die Depotbereinigung. Das Minus darf ins Vorjahr zurück und unbegrenzt vorgetragen werden. Wer 2008 ein Aktienplus versteuert hat, erhält durch den Verlust über einen aktuellen Verkauf eine Erstattung. Die Börsenorder noch innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch, um steuerliche Verluste bei der Abgeltungsteuer ab 2009 zu konservieren. Ein vorgetragenes Minus darf nämlich bis Ende 2013 mit den Kurserträgen verrechnet werden, die der Pauschalsteuer unterliegen, also mit realisierten Gewinnen unabhängig von der Haltedauer.
Zu beachten ist, dass über das Börsenminus im Entstehungsjahr entschieden wird. »Daher sind Spekulationsverluste zwingend stets sofort auf der Anlage SO zur Steuererklärung 2009 zu deklarieren, auch wenn im gleichen Jahr kein Plus vorliegt«, so Steinke. Das Minus wird vom Finanzamt amtlich festgestellt und für die Zukunft bei den Spekulationsgewinnen oder bei den Kapitaleinkünften konserviert.
Stellen sich dann die Gewinne ein, werden die früheren Verluste hiervon abgezogen.
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