Mädchen stürzt von der Schaukel – wer muss Schmerzensgeld zahlen?
Rechtsprechung
Mit seiner Frau, der zehnjährigen Tochter und zwei gleichaltrigen Freundinnen ging ein Vater in einen Wald am Stadtrand. Dort wollte er die Mädchen – nicht zum ersten Mal – schaukeln lassen. Am breiten Ast eines Baumes, der oben an einem Abhang stand, befestigte der Mann eine Tellerschaukel. Von drei Startpunkten aus ließ er die Kinder »einsteigen«. Nur, wenn sie vom obersten Punkt aus starteten, bestand der Vater darauf, dass sie eine Seilsicherung benutzten. Der Abhang war nach Sturmschäden gerodet worden. Äste, Stämme und Baumstümpfe standen bzw. lagen durcheinander. Als seine Frau früher nach Hause wollte, begleitete der Mann sie kurz. Während seiner Abwesenheit fiel eines der Mädchen von der Schaukel und verletzte sich schwer: Es brach sich beide Arme, erlitt Prellungen und eine Gehirnerschütterung.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Mann dazu, dem Kind 10 000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. In dieser Lage stelle eine Schaukel eine einzige Gefahrenquelle für Kinder dar, erklärten die Richter. Über dem abfallenden Gelände sei die Sturzhöhe größer als normal, und zudem habe man es gerodet. Dass bei einem Sturz hohe Verletzungsgefahr bestand, sei offenkundig gewesen.
Hier eine Schaukel anzubringen, sei schon für sich genommen leichtsinnig und unverantwortlich. Die Risiken waren für den Vater nicht beherrschbar: Er hätte nicht rechtzeitig eingreifen können, wenn ein Sturz drohte. Und damit nicht genug, habe er die Mädchen auch noch unbeaufsichtigt schaukeln lassen. Dass Zehnjährige keine Bedenken hätten, wenn eine erwachsene Autoritätsperson das Risiko als gering einschätze, sei verständlich. Dem Mädchen sei kein Mitverschulden anzulasten.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2009 - 9 U 144/08
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