Behinderte: Hausumbau steuerlich absetzbar
Urteil
Nach einem Schlaganfall 1999 war der Mann schwer gehbehindert und pflegebedürftig. Um ihm den Umzug in ein Pflegeheim zu ersparen, schlug seine Frau vor, das Einfamilienhaus umzubauen. Die Krankenkasse verweigerte dafür einen Zuschuss. Auf eigene Kosten baute das Ehepaar eine Rollstuhlrampe ein, ließ das Arbeitszimmer im Erdgeschoss in ein Schafzimmer umwandeln und das Bad behindertengerecht ausgestalten.
Die Kosten der Baumaßnahmen – ca. 140 000 DM – machte das Paar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt sollte die Summe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt: Die Steuerzahler seien nicht in außergewöhnlicher Weise belastet, so die Finanzbeamten, weil ihren Ausgaben ein Gegenwert gegenüber stehe. Das Finanzamt gewährte dem Ehepaar nur den Behinderten-Pauschbetrag (7200 DM) und den Pflege-Pauschbetrag (1800 DM). Gegen den Steuerbescheid klagten die Erben des mittlerweile verstorbenen Mannes. Erst beim Bundesfinanzhof (BFH) konnten sie sich durchsetzen. In Fällen wie diesen bleibe der Gegenwert außer Betracht, so der BFH. Denn Ziel des Umbaus sei es nicht gewesen, den Wert des Hauses zu steigern. Der Umbau sei vielmehr durch die äußeren Umstände erzwungen worden. Die Ausgaben dafür hätten sich also zwangsläufig ergeben. Daher seien sie als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2009 - VI R 7/09
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