Krankenversicherung: Müssen Kinder nach der Scheidung die Kasse wechseln?
Soziales
Ein bislang privat krankenversichertes Kind muss nach einer Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Denn nach dem Richterspruch zählt die private Krankenversicherung jedenfalls dann zum angemessenen Unterhalt, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung privat krankenversichert war. Der zum Unterhalt verpflichtete Vater müsse in diesen Fällen die Beitragszahlungen übernehmen, so die Richter (Urteil vom 19.1.2010 Az.: 11 UF 620/09).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer geschiedenen Frau gegen ihren Ex-Mann statt. Dieser hatte sich geweigert, die Kosten für die private Krankenversicherung des zehnjährigen Sohnes in Höhe von rund 180 Euro monatlich zu übernehmen. Der Vater war der Meinung, das Kind könnte mit seiner Ex-Frau in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, in der eine beitragsfreie Mitversicherung möglich wäre.
Das OLG sah die Rechtslage anders:
Dem Kind sollten die Verhältnisse, die bisher sein Familienleben geprägt haben, so weit wie möglich erhalten bleiben. Dazu zähle auch die private Krankenversicherung.
Die Richter betonten zugleich, mit den allgemeinen Unterhaltszahlungen, die der Vater erbringe, seien die Beiträge nicht abgedeckt. Vielmehr müsse er diese Kosten zusätzlich zum sogenannten Regelunterhalt zahlen.
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