Altersvorsorge: Besteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen weiterhin umstritten
Lohnsteuerhilfevereine
Rentenversicherungsbeiträge gehören zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben. Gegen diese eingeschränkte steuerliche Absetzbarkeit wehrte sich zum Beispiel ein nichtselbstständig tätiger Steuerberater und begehrte den Eintrag eines Freibetrages auf seiner Steuerkarte für seine Beiträge zur Rentenvorsorge. Dies verwehrt der Bundesfinanzhof (BFH). (Urteil vom 9. Dezember 2009 – X R 28/07
Zwar gehören Rentenbeiträge wegen der Versteuerung der Renteneinnahmen zu den Erwerbsaufwendungen, dem Gesetzgeber stehe es jedoch frei, diese dennoch den Sonderausgaben zuzuordnen. Der beschränkte Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen im Rahmen der Sonderausgaben sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eintrag eines Freibetrages für Altersvorsorgeaufwendungen käme nicht in Betracht und verstoße nicht gegen die Verfassung.
Doppelbesteuerung nicht ausgeschlossen
Der BFH hat aber ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Doppelbesteuerung ergeben. Dies wäre jedoch erst bei Rentenzufluss zu prüfen, auch wenn bereits heute erkennbar ist, dass zum Beispiel beim Kläger eine Doppelbesteuerung zutreffen könnte. Bei einem voraussichtlichen Rentenbezug nach 2039 wird der Kläger seine spätere Rente voraussichtlich voll versteuern müssen. Im Streitjahr 2005 konnten jedoch nur 60 Prozent der Gesamtbeiträge und 20 Prozent der eigenen Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Streitfälle zur Rentenbesteuerung sind daher nach Auffassung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Zukunft programmiert. Der BFH hat auch den begrenzten Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen als verfassungskonform eingestuft. Die Aussage bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die bis 2009 geltende Rechtslage. Offen bleibt deshalb der Wegfall des Abzugs beispielsweise der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 2010, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr als 1900 Euro/2800 Euro betragen.
Der BFH führt zwar aus, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht der Existenzsicherung dienen, sondern Lohnersatzleistungen sind. Dabei wird jedoch nach Ansicht des Verbandes nicht berücksichtigt, dass ausgezahltes Arbeitslosengeld auch der Grundabsicherung dient – es wird nicht zusätzlich zur Sozialhilfe oder zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Außerdem handelt es sich um eine Zwangsabgabe und damit um gebundenes Einkommen. Auch hier kann nach Ansicht des Verbandes mit weiteren Verfahren gerechnet werden.
Sachkundige Helfer für Arbeitnehmer und Rentner
Lohnsteuerhilfevereine sind bekanntlich kompetente Helfer für Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose. Die Befugnis der Vereine ist auf arbeitnehmerspezifische Bereiche eingegrenzt. Deshalb können die Vereine bei der Einkommensteuererklärung keine Hilfe leisten, wenn Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbstständiger Tätigkeit oder umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erklären sind. Das ist auch dann der Fall, wenn nur geringe Einnahmen neben der Arbeitnehmertätigkeit bezogen wurden.
Kompetenzen der Berater neu geregelt
Einige Ausnahmen lässt der Gesetzgeber jedoch zu. Betragen die Nebeneinnahmen aus anderen Einkunftsarten, zum Beispiel aus einer Vermietung oder Verpachtung, Kapitalvermögen oder aus einem Veräußerungsgeschäft im entsprechenden Jahr nicht mehr als 13 000 Euro/26 000 Euro (alleinstehend/verheiratet), sind die Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung befugt.
Bei Veräußerungsgeschäften wie beim Verkauf von Wertpapieren oder auch Grundstücken waren sich Finanzverwaltung und steuerliche Berater bisher uneins darüber, ob der Veräußerungserlös oder der Gewinn ausschlaggebend für den Grenzwert ist. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass der gesamte Veräußerungserlös zu Grunde zu legen ist. Die Zahl der Arbeitnehmer, die steuerlich von den Vereinen nicht mehr beraten werden dürften, würde in Zukunft steigen, weil ab 2009 erworbene Wertpapiere unabhängig von der Besitzdauer bei der Veräußerung steuerlich zu erfassen sind. Die Beratungsbefugnis wäre dann bereits nicht mehr gegeben, wenn Wertpapiere von mehr als 13 000 bzw. 26 000 Euro veräußert oder auch nur anders angelegt werden.
Laut Verband sei nun klargestellt, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages der Wertzuwachs und nicht der gesamte Veräußerungserlös maßgeblich für die Beratungsbefugnis ist. Demnach können weiterhin viele Arbeitnehmer und Rentner die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen gibt es im Internet unter:
www.Beratungsstellensuche.de
Rufnummer: 030/40 63 24 49
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