Wärmedämmung: Nicht zu nah an Nachbars Grenzzaun
Rechtsprechung
Das Haus von Herrn B. war bis an die Grundstücksgrenze gebaut, daneben lag das Anwesen des Nachbarn A. Auf dessen Grundstück verlief am Zaun entlang eine etwa fünf Meter breite Einfahrt. Im Frühjahr 2009 ließ Herr B. die Fassade wärmedämmen und den Giebel instand setzen. Ohne den Nachbarn zu fragen, stellte er auf dessen Einfahrt ein Gerüst auf, um auch an dieser Seitenwand die Arbeiten durchführen zu können. Nach kurzem Streit fand der sich mit der Unannehmlichkeit ab.
Doch bald stellte er fest, dass Herr B. an der Außenwand eine etwa zwölf Zentimeter dicke Isolierung anbrachte. Mitsamt dem Putz würde diese Schicht mindestens 15 Zentimeter in seine Einfahrt hineinragen, fürchtete Herr A. Sein Einspruch interessierte den Nachbarn wenig. Er hatte nun genug und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihm Recht: So eine Baumaßnahme müsse er nicht dulden.
Wer an der Grundstücksgrenze baue, müsse sich vergewissern, dass er sie nicht überschreitet, und notfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Herr B. habe grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt: Denn er wisse genau, dass seine Fassade direkt mit der Grundstücksgrenze abschließt. Also müsse ihm auch klar gewesen sein, dass die dicken Dämmplatten in das Grundstück des Nachbarn hineinragen würden.
Auch auf das baden-württembergische Nachbarrecht könne sich Herr B. nicht berufen.
Danach müssten Nachbarn einzelne überstehende Bauteile zwar hinnehmen, wenn diese das Grundstück nicht sonderlich beeinträchtigten. Gemeint seien damit aber Dachvorsprünge, Terrassenüberdachungen und dergleichen – nicht eine Hauswand, welche die Einfahrt verenge. Solch einen Eingriff in sein Eigentum müsse Herr A. nicht akzeptieren.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2009 – 6 U 121/09
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