Gericht: Rentenberater nur in Rentenfragen als Rechtsbeistand zugelassen
Justiz
Vor den Sozialgerichten darf ein Rentenberater einen Kläger nicht ohne weiteres als Rechtsbeistand vertreten. Das geht aus einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss des Sozialgerichts Koblenz hervor. Eine Vertretungsbefugnis besteht nach Auffassung des Gerichts nur, wenn die Streitfrage in konkretem Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente steht (Beschluss vom 28.12.2009 Az.: S 3 SB 911/08).
Das Gericht lehnte mit seinem grundlegenden Beschluss einen Rentenberater als Prozessbevollmächtigten einer Klägerin ab. Der Berater hatte sich in einem Verfahren, in dem es um die Anerkennung des Schwerbehindertengrades der Klägerin geht, als deren Prozessbevollmächtigter ausgewiesen. Denn schließe handele es sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit.
Das Gericht befand jedoch, Fragen des Schwerbehindertenrechts hätten grundsätzlich nichts mit rentenrechtlichen Aspekten zu tun. Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn es beispielsweise um Fragen einer Schwerbehindertenrente gehe. Die Einschränkung sei kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Rentenberaters. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber das Berufsbild präzisieren und auf bestimmte Tätigkeiten beschränken.
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