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Kindergeld: Wer doppelt kassiert macht sich der Steuerhinterziehung schuldig

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Wer für seinen Nachwuchs doppelt Kindergeld kassiert, macht sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig. Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Wie das Gericht in Neustadt an der Weinstraße mitteilte, gilt dann eine Verjährungsfrist von zehn und nicht von vier Jahren wie im Kindergeldrecht (Az: 4 K 1507/09).

Im verhandelten Fall muss ein Bahn-Mitarbeiter etwa 17 000 Euro zurückzahlen. Er hatte für seine Tochter von zwei Stellen Kindergeld bezogen. Der Mann war Beamter bei der Bahn und nach deren Privatisierung statusmäßig in das Bundeseisenbahnvermögen (BV) versetzt worden. Als beurlaubter Beamter arbeitete er dann für die privatisierte Deutsche Bahn AG weiter.

Er beantragte Anfang 1998 sowohl bei der Familienkasse für reguläre Arbeitnehmer als auch beim eigentlich für ihn zuständigen BV Kindergeld. Erst nach zehn Jahren fiel bei einem Datenabgleich die Doppelzahlung auf. Während die Familienkasse den Betrag für den gesamten Zeitraum zurückforderte, wollte der Mann nur für vier Jahre das doppelt bezogene Kindergeld zurückzahlen. Ihm sei die Doppelzahlung nicht aufgefallen, argumentierte der Mann, der die Schuld beim BV und der Familienkasse sah.

Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. In dem Urteil des Finanzgerichts heißt es, der Bahn-Mitarbeiter habe bei der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Da das Kindergeld im Steuerrecht verankert sei, handele es sich um Steuerhinterziehung mit einer entsprechend längeren Verjährungsfrist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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