Gemischt veranlagen?

Geschäftsreisen

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Informatiker hatte eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Anschließend vergnügte er sich noch ein paar Tage im amerikanischen Spielerparadies. Die Aufwendungen für seinen einwöchigen USA-Aufenthalt wollte der Informatiker als Werbungskosten anerkannt bekommen. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Hotelkosten für vier Tage und die Kongressgebühren. Zum Rechtsstreit kam es wegen der Kosten für den Hin- und Rückflug. Die Einkommensteuererklärung des Informatikers veränderte schließlich die Rechtsprechung. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anlässlich dieses Streits, die Ausgaben für teils beruflich, teils privat begründete Reisen seien künftig in größerem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen: Ausgaben für »gemischt veranlasste Reisen« könne man durchaus aufteilen (Az: GrS 1/06). In Bezug auf die Flugkosten bedeute dies, dass sie zu vier Siebteln als Werbungskosten anzuerkennen seien. Wenn bei einer Reise der beruflich begründete Zeitanteil klar zu unterscheiden sei vom privaten Teil, könne man auch die Aufwendungen aufteilen. Das sei nur ausgeschlossen, wenn eine Reise doppelt motiviert und die beruflichen und privaten Aspekte so verwoben seien, dass man sie nicht in sinnvoller Weise auseinanderhalten könne.

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