Wegschließen – und zwar für immer

Bundesgerichtshof fällte ein fragwürdiges Urteil zur Sicherungsverwahrung von Jugendlichen

  • Claus Dümde
  • Lesedauer: 3 Min.
Überwiegend auf Zustimmung, aber auch auf Kritik ist die Billigung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die nachträgliche »Sicherungsverwahrung« von Gewaltverbrechern gestoßen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, aber mutmaßlich auch nach Strafverbüßung weiterhin gemeingefährlich sind.

Spärlich waren zunächst Äußerungen von Politikern zum Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom Dienstag – obwohl es das erste »höchstrichterliche« zu der 2008 von der Großen Koalition aufs Jugendstrafrecht ausgedehnten härtesten Sanktion der deutschen Justiz ist. Diese »Maßregel« kann buchstäblich »lebenslänglich« bedeuten, weil sie seit 1998 generell unbefristet verhängt wird. Darüber hinaus ist die Bedingung ihrer Beendigung – nämlich, dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – »schwer zu erfüllen«, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Ende 2009 in einem Urteil gegen die BRD fest.

Wie die Boulevardpresse begrüßten dennoch Hans-Peter Uhl, innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, und der Rechtspolitiker Stephan Mayer (beide CSU), dass der heute 32-jährige Daniel I. aus Bayern weiter hinter Gittern bleiben soll. Man müsse die Bürger vor ihm schützen. Mit 19 wollte I. eine Frau brutal vergewaltigen, ermordete sie jedoch dabei und verging sich dann an ihrem Leichnam. Nach zehn Jahren Haft stellten Regensburger Strafrichter in ihrer Begründung der erstmals gegen einen jugendlichen Straftäter verhängten Sicherungsverwahrung laut BGH fest, »dass bei dem Verurteilten eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung besteht«. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er »sexuelle Gewaltfantasien«, die »immer noch nicht überwunden« seien. Deshalb werde er »mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten …, namentlich sexuelle Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen«.

Das ist eine beunruhigende Diagnose, zugleich aber eine Ban-krotterklärung des Jugendstrafvollzugs. Sie erinnert an Ex-Kanzler Gerhard Schröder (SPD), der 2001 bei einem vermuteten Sexualmord an einem Mädchen »Bild am Sonntag« diktierte, da könne es »nur eine Lösung geben: wegschließen – und zwar für immer«.

Wieso konnten rund 13 Jahre Haft einen jugendlichen Sexualmörder nicht resozialisieren? Hat man sich darum nicht gekümmert? Schlugen alle Therapien fehl, hat sie I. gar verweigert? Kein Wort dazu in der Pressemitteilung des BGH, das Urteil liegt noch nicht vor. Die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung lägen vor, so der 1. BGH-Strafsenat lapidar. Er hält die Vorschrift »nicht für verfassungswidrig«. Damit wischte er das EGMR-Urteil vom Tisch, das eine Sicherungsverwahrung dann als menschenrechtswidrigen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bewertet, wenn deren Verhängung zum Tatzeitpunkt gar nicht – wie im Falle Daniel Is – oder nicht unbefristet möglich war.

Kein Wunder, dass Juristen das Verdikt des 1. Strafsenats teils hart kritisieren. »Zu schludrig« nennt der Journalist und frühere Anwalt, Richter und Staatsanwalt Heribert Prantl das Gesetz in der Süddeutschen Zeitung: »Die Paragraphen ermöglichen es sogar, ein Kind, das zur Tatzeit erst 14 Jahre alt war, wegen besonderer Gefährlichkeit sein Leben lang hinter Gittern zu halten.« Und der emeritierte Kriminologie-Professor Arthur Kreuzer nennt die Entscheidung in Zeit-Online »fragwürdig« und »wohl nur vorläufig«, die aber »diejenigen bestärken könnte, die in der Politik realitätsblind auf Zeit spielen«.

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