Ein kleiner Mangel?
Handwerk
Ein Einfamilienhaus wurde umgebaut. Unter anderem wurde das Dach wärmegedämmt. Handwerker brachten dazu im Dachgeschoss Estrich auf und verlegten anschließend auf dieser Unterlage einen neuen Teppichboden.
Neben anderen – angeblichen und tatsächlichen – Mängeln der Arbeiten beanstandeten die Hauseigentümer Unebenheiten des Bodenbelags im Dachgeschoss. Deswegen wollten sie die Rechnung des Handwerkers um 508 Euro kürzen.
Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu Gunsten des Handwerkers.
Die Unebenheiten des Bodenbelags seien optisch kaum wahrnehmbar und beeinträchtigten die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise. Es handle sich um eine nur messtechnisch feststellbare Ungenauigkeit. Der Sachverständige habe betont, dass dies den Wert des Werkes nicht herabsetze.
Die Auftraggeber hätten gegen das Handwerksunternehmen auch keinen Anspruch auf das Ausbessern der Mängel, also erneutes Spachteln und Grundieren des Estrichs. Dies könnte der Estrichleger mit gutem Grund verweigern: Denn der Aufwand – der notwendig wäre, um den Belag zu erneuern – und der so erreichte Effekt stünden in einem krassen Missverhältnis.
Wie gesagt: Die Mängel fielen optisch nicht ins Gewicht und täten auch der Funktion des Teppichbodens überhaupt keinen Abbruch.
Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2009 – 7 U 120/08
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