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Irrtum

Familienkasse

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Familienkasse hatte sich geirrt, als sie für die Kinder eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers Kindergeld festsetzte. Wie sich erst später herausstellte, lagen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. In der Zwischenzeit hatte die für den arbeitslosen Vater zuständige Arge (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) das Kindergeld bereits von den Hartz-IV-Leistungen für die Familie abgezogen. Als die Familienkasse das Kindergeld zurückforderte, wandte sich der Familienvater an die Arge und beantragte, die Hartz-IV-Leistungen neu zu berechnen. Doch die Sozialbehörde glaubte, die Rückforderung ignorieren zu können. Es gelte der Grundsatz »keine Sozialhilfe für die Vergangenheit«. So einfach könne es sich die Arge nicht machen, urteilte das Sozialgericht Detmold (Az: S 8 AS 61/08). Wenn sie zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld dem Hilfeempfänger als Einkommen angerechnet habe, müsse die Sozialbehörde die Rückforderung der Familienkasse berücksichtigen. Werde eine Leistung falsch festgesetzt, sei von vornherein klar, dass sie zurückgezahlt werden müsse. Das Kindergeld stehe dem Haushalt des Arbeitslosengeld-II-Empfängers nicht wirklich als Einkommen zur Verfügung.

Die ARGE hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

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