Abweichende Wohnfläche
Mietminderung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10. März 2010 (Az. VIII ZR 144/09) bekräftigt, dass eine Abweichung einer vereinbarten Wohnfläche von mehr als zehn Prozent eine Mietminderung rechtfertigt.
Es gilt erneut der Grundsatz, dass der Mietminderungsbetrag dem Umfang der Mangelhaftigkeit entsprechen muss, und das ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes immer dann, wenn die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl differiert.
Diese grundsätzliche Herangehensweise ist auch nicht zu ändern, wenn in einem Mietvertrag die Quadratmeterangabe mit »ca.« versehen ist, denn dieser Zusatz ist keine weitere zusätzliche Toleranzschwelle.
In einem Rechtsstreit haben Vermieter die Wohnfläche mit »ca.«-Zusatz versehen und daraus die Auffassung vertreten, dass für den Mieter eine weitere Toleranzschwelle anzurechnen ist.
Der Zusatz »ca.« hat jedoch für die Bemessung der Mietminderung keinerlei Bedeutung, sondern lediglich der Grundsatz, ob die Abweichung mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Mietfläche beträgt.
Wenn es diesbezüglich Klärungsbedarf gibt, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
JÜRGEN NAUMANN, Rechtsanwalt, Berlin-Köpenick
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