Gesetzliche Unfallversicherung: Fünf neue Krankheitsbilder auf der Liste der Berufskrankheiten
Berufsgenossenschaften
Die Liste der Berufskrankheiten ist im vergangenen Jahr ergänzt worden. Seit 1. Juli 2009 können auch folgende Krankheitsbilder als Berufskrankheiten anerkannt werden:
1. Gonarthrose – der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie;
2. Lungenfibrose, hervorgerufen unter anderem durch Schweißgase;
3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol;
4. Lungenkrebs, hervorgerufen durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe;
5. Lungenkrebs, hervorgerufen durch Asbestfasern und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die durch besondere Einwirkungen verursacht wurden, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Beim Bundesarbeitsministerium gibt es einen »Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten«. Auf dessen Empfehlung nimmt die Bundesregierung die Erkrankungen in die Liste auf.
Die neu aufgenommenen Krankheiten können arbeitsbedingte Ursachen haben. Häufig gibt es aber auch andere Gründe. Für drei von ihnen gelten deshalb Grenzwerte. Besonders wichtig sind sie bei der Gonarthrose, an der ältere Menschen häufig leiden. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sind 13 000 Stunden kniebelastender Tätigkeit; hierbei zählen nur Schichten mit mindestens einer Stunde Arbeit im Knien oder in der Hocke. Das erfüllt beispielsweise ein Installateur, der jährlich in 200 Arbeitsschichten je zwei Stunden kniebelastend tätig war, nach 32,5 Jahren; ein Fliesenleger mit je vier Stunden pro Arbeitsschicht bereits in 16,25 Jahren.
Wie bei anderen Berufskrankheiten gilt auch für die fünf neuen eine rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen Stichtag begrenzt wird. Nur für die Erkrankung durch Benzol gilt keine Begrenzung. Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die Bergmanns-Bronchitis. Damit sind viele früher im Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.
Tipp: Wer meint, eine Berufskrankheit zu haben, kann dies selber dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ärzte, Krankenkassen und Arbeitgeber müssen den Verdacht auf eine Berufskrankheit anzeigen.
Bei anerkannter Berufskrankheit haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung. Ist ihre Erwerbsfähigkeit gemindert, bekommen sie eine entsprechende Rente. Wird der Antrag abgelehnt, können Versicherte Widerspruch beim Unfallversicherungsträger einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können sie Klage vor dem Sozialgericht führen.
WILTRUD ZWEIGLER
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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