Handwerker muss Werklohn zurückgeben

Hausbau

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Hauseigentümer H entdeckte an der Trennwand zwischen Küche und Flur Feuchtigkeitsschäden. Er beauftragte ein Fachunternehmen für Bautenschutz damit, die Ursache zu klären und zu beheben. Das Unternehmen schickte Mitarbeiterin L, die zu dem Schluss kam, der Schaden sei auf eine mangelhafte Horizontalsperre zurückzuführen (eine Schicht aus Folien oder Bitumen, die Bodenfeuchtigkeit nicht ins Mauerwerk aufsteigen lässt).

Ein Kostenvoranschlag und die Reparatur wurden vereinbart. Trotzdem bestellte Herr H eine Leckortungsfirma. Frau L erschien noch einmal. Sie überprüfte die Wasseruhr, die sich bei abgestellten Wasserzapfstellen nicht bewegte. Also schloss Frau L einen Schaden in der Wasserleitung aus. Die Heizung könne es auch nicht sein, meinte sie.

Auftraggeber H sah deshalb von weiterer Ursachenforschung ab und ließ die Horizontalsperre reparieren. Die Abdichtarbeiten kosteten 4930 Euro. Dabei mussten Heizkörper abmontiert werden. Als die Heizungsleitungen anschließend wieder befüllt wurden, stellte der Installateur einen Druckabfall im Heizungssystem fest. Die Gebäudeversicherung von Herrn H riet ihm daher dringend, das Leck orten zu lassen. Nun kam doch noch die Leckortungsfirma zum Einsatz, die als Ursache der Schäden Lochfraß in der Warmwasser- und Heizungsleitung feststellte.

Ein Bausachverständiger erklärte, alle Feuchtflecken befänden sich direkt an der undichten Warmwasserleitung – die Horizontalsperre hätte ein Fach-mann als Ursache des Schadens von vornherein ausschließen können und müssen. Ein Blick auf die Wasseruhr sei wenig aufschlussreich, wenn Wasser nur tropfenweise in die Wand sickere. Daraufhin verklagte Herr H das Fachunternehmen für Bautenschutz auf Rückzahlung des Werklohns und Ersatz der Gutachterkosten.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Celle entschied: Denn die Werkleistung des Unternehmens sei zwar technisch einwandfrei, aber völlig sinnlos und unbrauchbar gewesen. Herr H habe nach der Beratung durch Frau L darauf vertraut, dass eine Sanierung der Horizontalsperre die Schäden beseitigen würde.

Ein Fachunternehmen bzw. dessen Mitarbeiter hätten erkennen müssen, dass das nicht zutraf. An eine defekte Horizontalsperre zu denken, sei wegen Schadensbildes, wegen des Alters des Hauses und der plötzlich aufgetretenen Feuchtigkeit völlig abwegig gewesen. Frau L habe dem Auftraggeber darüber hinaus eine sachgerechte Ursachenforschung ausgeredet.

Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2009, Az. 14 U 22/09

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