Urteile zu Auto und Verkehr
Kurz
• Hat ein Gericht nach dem Zusammenstoß eines Motorrads mit einem Pkw die Haftungsquoten der Unfallbeteiligten festzulegen, ist die Instabilität eines Motorrads grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich tatsächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; im Prinzip ist die »Betriebsgefahr« eines Motorrads nicht höher anzusetzen als die eines Autos. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08)
• Wurde ein Wohnmobil als »Vorführwagen« verkauft, stellt es keinen Sachmangel dar, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung zwei Jahre liegen; dieser Umstand berechtigt nicht dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 U 176/08)
• Ist ein Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und benutzt gleichzeitig ein Mobiltelefon, sind diese zwei Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung als einheitliche Tat einzustufen; gegen den Betroffenen ist daher eine einheitliche Geldbuße festzusetzen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 15. Oktober 2009 - 1 Ss 230/09)
• Hat ein Autobesitzer mit einem Bekannten auf einer Feier zusammen etwa 12 Biere getrunken und lässt ihn anschließend bei der Heimfahrt ans Lenkrad, handelt er grob fahrlässig; verursacht der Bekannte einen Verkehrsunfall, darf die Vollkaskoversicherung ihre Leistung um 75 Prozent kürzen. (Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2009 - 10 O 115/09)
• Ein deutscher Autobesitzer verleiht sein Auto, das mehrfach in Wien verbotswidrig geparkt wird, und weigert sich anschließend, den Namen der Person zu nennen, der er den Wagen geliehen hat: Verhängt deshalb die Stadt Wien eine Geldbuße von 350 Euro, wird die Sanktion von deutschen Behörden nicht vollstreckt, weil der Autobesitzer allein dafür bestraft werden soll, dass er keine Auskunft gibt; das deutsche Recht kennt jedoch keinen Zwang zur Selbstbezichtigung. (Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30. März 2010 - 1 V 289/09)
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