Immer wieder Ärger mit dem Sperrmüll
Betriebskosten
Wie ist eigentlich die Rechtslage? Müssen die sich ordentlich verhaltenden Mieter wirklich für Kosten aufkommen, die sie gar nicht verursacht haben? Die Rechtsprechung besagt: Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll sind als Kosten der Müllentsorgung nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Hierbei dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen an den Vermieter gestellt werden. Allerdings muss er darlegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um den Verursacher herauszufinden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es in der Praxis meistens ziemlich schwer oder unmöglich ist, die Verursacher festzustellen. Aber der Vermieter bzw. sein Hausmeister darf nicht von vornherein behaupten, der Verursacher sei nicht zu ermitteln. Mit regelmäßigen Kontrollen der Müllstandplätze, der Keller und Böden lässt sich meistens feststellen, welche Hinterlassenschaften z. B. ein vor kurzem ausgezogener Mieter seinen bisherigen Nachbarn dagelassen hat. Diese sollten in eigenem Interesse dabei mithelfen, weil das ihre Betriebskosten senkt. Wird der Verursacher ermittelt, hat er den Abtransport zu bezahlen, wenn er den unzulässigen Müll nicht selbst fortschafft.
Zu hohe Müllabfuhrkosten können auch durch überdimensionierte Container auf dem Müllstandplatz am Haus verursacht werden. Wenn das der Fall sein sollte, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, mit der Folge, dass die anteiligen Mehrkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Solche Probleme erfordern allerdings ein Mindestmaß an Interesse aller Mieter einer Wohnanlage an der Ordnung im Haus. Die Meinung, »was geht es mich an, was andere machen«, führt in der Regel zu steigenden Betriebskosten aller Bewohner eines Hauses, darüber sollte man sich im Klaren sein.
Ein Urteil zu den Sperrmüllkosten fällte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg am 8. Januar 2008, Az. 13 C 127/07
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