Kostenumlage nach dem Anteil an der Wohnfläche
Modernisierung
Ein Mietshaus mit drei Wohnungen wurde wärmegedämmt. Anschließend kam es zum Streit der Mieter mit dem Vermieter, weil die Kosten der Wärmedämmung auf alle drei Wohnungen, gestaffelt nach dem Anteil an der Wohnfläche, umgelegt wurden. Das hielten die Mieter der Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock für ungerecht: Von den Dämmmaßnahmen profitiere im wesentlichen der Mieter im obersten Stock. Das Landgericht Münster entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Aufteilung von Modernisierungskosten nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche sei zulässig – es sei denn, einzelne Kosten seien tatsächlich nur einer Wohnung zuzuordnen. Das treffe aber hier nicht zu, so der Richter. Ein Bausachverständiger habe bestätigt, dass die Modernisierung dem ganzen Haus durch geringeren Energieverbrauch zugute komme. Möglicherweise spare der Mieter im zweiten Stock mehr als die anderen, räumte das Gericht ein. Deswegen sei aber die Umlage gemäß dem Kriterium »Wohnfläche« noch nicht als ungerecht anzusehen. Die Umlage der Kosten müsse einfach praktikabel und auch einfach nachprüfbar sein, die Umlage nach dem Anteil an der Wohnfläche leiste dies.
Urteil des LG Münster vom 26. November 2009, Az. 8 S 131/09
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