Schmerzensgeld: Wie viel darf ein Radfahrer beanspruchen?
Rechtsprechung
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung befasste sich das Landgericht Coburg mit der Frage, wie viel Schmerzensgeld ein Fahrradfahrer nach einem Verkehrsunfall beanspruchen kann. (Az.: 13 O 184/09)
Ein Fahrradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw verletzt. Die Pkw-Fahrerin war allein schuld. Zwischen dem Fahrradfahrer und der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin bestanden sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Schmerzensgeldes. Der klagende Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall offene Wunden am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Weiterhin wurde sein Gebiss verletzt, so dass ein Zahn abbrach und zwei Zähne gelockert wurden. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger 10 zahnärztlichen Behandlungen unterziehen, bis die Zahnlücke geschlossen war.
Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich 3000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Daher forderte er vor dem gerichtlichen Verfahren weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9500 Euro und erhob dann Klage auf angemessenes Schmerzensgeld, welches er gegenüber dem Gericht mit mindestens weiteren 5800 Euro bezifferte. Die Beklagte hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Sie ging davon aus, dass aufgrund eines guten Heilungsverlaufs der Kläger lediglich 2 bis 3 Wochen Schmerzen habe erleiden müssen. Die gezahlten 3000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen ausreichend.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen.
Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger für seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen keinen Beweis angeboten hatte. Die vorgelegten ärztlichen Atteste waren etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder enthielten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Das Gericht vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Kläger unter Entzündungen wegen eingewachsener Barthaare im Bereich der Narbe am Kinn leidet.
Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro für angemessen, um dem Kläger ausreichend Ausgleich und Genugtuung zu verschaffen. Daher musste die beklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger zwar weitere 1000 Euro Schmerzensgeld zahlen, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens musste aber ganz überwiegend der Kläger tragen.
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