Mehr Freizügigkeit?

  • Fabian Lambeck
  • Lesedauer: 2 Min.

Das Recht, ungehindert an jedem Ort Aufenthalt und Wohnung zu nehmen, ist in Deutschland vom Grundgesetz geschützt. Diese Freizügigkeit gilt jedoch nicht für Menschen, die längere Zeit ohne Arbeit sind. Sie bleiben, wenn man so will, einer Art negativer Freizügigkeit unterworfen. Man zwingt sie zum Umzug, wenn die Miete »nicht angemessen«, also zu hoch ist. So konzentriert man die Erwerbslosen in billigen Problemvierteln. Wer einmal dorthin abgeschoben wurde, kommt da so schnell nicht wieder raus. Wie schwer man es den Betroffen dabei macht, zeigt nun ein Urteil des Bundessozialgerichts. Ein arbeitsloser Musiker hatte es gewagt, seinen Wohnsitz von einem bayerischen Dorf nach Berlin zu verlagern. Während für seine Unterkunft in Bayern 190 Euro pro Monat fällig wurden, schlug das neue Quartier in Berlin mit 300 Euro zu Buche. Das Jobcenter wollte dem Mann aber nur jene 190 Euro bewilligen, die er in Bayern zahlen musste. Denn dieser Umzug, so die Behörde, sei nicht erforderlich gewesen. Die Kasseler Richter wiesen diese Argumentation zurück: Der Arbeitslose sei über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus umgezogen. Demnach dürften Hartz-IV-Bezieher in eine andere Stadt umziehen, selbst wenn sie dort keinen Job finden. Doch Vorsicht: Das Amt zahlt den Umzug nur, wenn man eine Arbeit am Zielort vorweisen kann. Somit bringt das Urteil auch nicht mehr Freizügigkeit, denn die muss man sich hierzulande leisten können.

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