Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterbildung?
Rechtsprechung
Wehrpflichtige, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung besuchen, sind vom Wehrdienst zurückzustellen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn hin, unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt vom 22. Februar 2010. (Az: 3 K 1414/09.NW)
Der 1988 geborene Kläger hat von 2005 bis 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt. Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis September 2012, um an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung teilnehmen zu können. Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage. Die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt gaben ihm Recht.
Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor, denn die Einberufung des Klägers würde seine Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2007 bereits für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Handwerksmeisterprüfung entschieden. Für die Teilnahme an Industriemeisterkursen gelte nichts anderes.
Der Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung nämlich auch im Fall des Industriemeisters zu zusätzlichen Befähigungen und Berechtigungen und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs. Das Urteil ist rechtskräftig.
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