Garagenbau auf der Grenze verhindern?
Nachbarrecht
Auf dem Nachbargrundstück soll direkt an der Grenze zu unserem Grundstück eine Garage errichtet werden. Nach der Brandenburger Bauordnung ist dies möglich. Habe ich aber nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz die Möglichkeit, den Bau der Garage auf der Grenze zu verhindern oder beiderseitiges Einvernehmen zu erwirken?
Hans R., Zühlsdorf
Sie fragen nach der Errichtung einer Grenzwand. Das ist laut § 16 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Wir setzen voraus, dass Ihr Nachbar eine Baugenehmigung für die Garage hat. Dagegen ist schlecht etwas einzuwenden. Wenn er also bauen will, so besagt das Gesetz in § 17: Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Ablauf dieser Frist begonnen werden.
Sie können innerhalb der zwei Monate nach Eingang der Anzeige verlangen, die Grenze so zu gründen, dass bei einem eventuellen späteren Bauvorhaben durch Sie zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. Verzichten Sie auf dieses Recht, kann mit den Bauarbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeige schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Um Meinungsverschiedenheiten und lang andauernden Streit zu vermeiden, sollten sich Nachbarn zuallererst im sachlichen Gespräch gütlich einigen und Kompromisslösungen suchen, um einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Amt nach Erfahrungen mit dem Garagenbau auf anderen Grundstücken und eventuellen Festlegungen in der Ortssatzung. Beim Amt können Sie sicher auch Einblick in das Nachbarrechtsgesetz nehmen.
Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, sollten die Streitenden entsprechende Schiedsstellen oder -kommissionen aufsuchen, die den Streit schlichten helfen. Das ist ohnehin Pflicht vor dem Gang vor Gericht. In jeder Kommune sind auch Schiedspersonen tätig. Die Adressen können beim zuständigen Amtsgericht erfragt werden.
RBL
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