Umstrittene Gentests nicht strafbar
BGH: Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen Embryonenschutzgesetz
Leipzig (epd/ND). Die seit Jahren umstrittene Präimplantationsdiagnostik ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland erlaubt. Der Leipziger Strafsenat des Gerichts verwarf am Dienstag die Revision gegen einen Berliner Gynäkologen. Nach der bisherigen Rechtslage stelle das Vorgehen des Arztes, der befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten untersucht hatte, keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz dar, hieß es in der Begründung.
Der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf betonte, mit dem Urteil seien schwere ethische Fragen verbunden. Es bleibe dem Gesetzgeber überlassen, ob er die Präimplantationsdiagnostik verbieten und damit strafbar machen wolle. Der Arzt hatte in Abstimmung mit den Paaren nur die Eizellen ohne genetische Defekte übertragen. Die anderen Embryonen ließ er absterben.
Die Staatsanwaltschaft Berlin als Kläger ging davon aus, dass diese als Präimplantationsdiagnostik bezeichnete Voruntersuchung nach dem Embryonenschutzgesetz verboten sei. Nach dem Gesetz wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer Eizellen aus einem anderen Grund als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft befruchtet oder einen menschlichen Embryo »zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet«.
Dagegen war der Reproduktionsmediziner vor dem Landgericht Berlin im vergangenen Jahr in erster Instanz freigesprochen worden. Die Richter des Bundesgerichtshofs folgten nun im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz. Die Berliner Richter hatten argumentiert, dass der Arzt nicht entgegen, sondern gerade zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gehandelt hatte. Der Vorbehalt der Paare, nur genetisch unbelastete Embryonen zu übertragen, stelle diese Primärabsicht nicht in Frage, so der BGH. Kommentar Seite 8
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