Trotzdem Abschiebehaft für Kinder?

Nach formaler Erklärung gegenüber der UNO gilt die Kinderrechtskonvention in Deutschland nun uneingeschränkt

  • Uwe Kalbe
  • Lesedauer: 2 Min.
In einer sogenannten Verbalnote an den UNO-Generalsekretär hat Deutschland formal vollzogen, was das Kabinett im Mai beschlossen hatte: Deutschland zieht seinen Vorbehalt zur Kinderrechtskonvention zurück, diese ist hierzulande damit uneingeschränkt gültig.

Seit 18 Jahren währt das Unrecht. Ebenso lange währt der Widerspruch von Kinderhilfsorganisationen und Flüchtlingsvereinen dagegen. Damals ratifizierte Deutschland die Kinderrechtskonvention unter dem Vorbehalt, dass deren Forderungen nicht für Kinder gelten, die asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren unterworfen sind. So werden Jugendliche ab 16 im Asylverfahren wie Erwachsene behandelt. Minderjährige werden in Erwachsenenunterkünften untergebracht, immer wieder geschieht es, dass auch Kinder in Abschiebehaft gesteckt werden.

Kinder dürfen nicht ins Gefängnis gesteckt werden, sondern brauchen besonderen Schutz, vor allem, wenn sie von Gewalt- und Trennungserfahrungen gezeichnet sind. Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) wies auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern hin. Und ergänzte: Die Abschiebehaft müsse auf die kürzeste, noch angemessenste Zeit reduziert werden. Sie forderte die Bundesländer auf, ihre Gesetzespraxis kritisch zu überprüfen.

Welche Haftzeit ist für Kinder angemessen? Die Opposition im Bundestag hält mit Kritik und Skepsis nicht hinter dem Berg. Denn schon bei einer Anhörung im Mai machte die Ministerin namens der Bundesregierung deutlich, dass diese keinen juristischen Handlungsbedarf erkennt, der sich aus der Rücknahme des Vorbehalts ergäbe. SPD und Grüne werden stattdessen auf ihre eigene, ungenutzte Regierungszeit hingewiesen. Pro Asyl interveniert hingegen schon seit 18 Jahren. Vorstand Heiko Kauffmann fordert nun die Verankerung des Kindeswohls auch im Bundesrecht – etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialgesetzgebung oder im Aufenthaltsgesetz, beim Asylverfahren oder bei der Grundversorgung von minderjährigen Flüchtlingen.

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