Unzureichende Mitteilung?

Sanierungsarbeiten

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Genossenschaft kündigte den Mietern die Sanierung der Bausubstanz einschließlich der Versorgungsleitungen an. Der Vorstand hat über die Baumaßnahmen ausführlich informiert, aber keine Aussage getroffen, wer den evtl. entstehenden Schaden an Gartenwegen, Beeten und Gehwegplatten beseitigt und wer die Kosten dafür trägt. Kann ich als Mieter verlangen, dass dies vorher schriftlich geklärt wird? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn der Vorstand sich weigert, den Schaden zu ersetzen? Ingrid I. Potsdam

In einer Wohnungsbaugenossenschaft sollte die Klärung solcher Fragen doch kein Problem sein, zumal der Vorstand die Mieter bisher ausführlich informiert hatte. Es müsste doch möglich sein, die noch offenen Fragen gemeinsam zu klären, schließlich ist eine Genossenschaft eine gemeinnützige Solidargemeinschaft. Deren Zusammenwirken wird durch die Satzung geregelt, in der die Details der Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgelistet werden. Wenn es Probleme gibt, wie die hier nur vermuteten, sollten sie in der Vertreter- oder Mitgliederversammlung geklärt werden. Zu beachten ist, dass Wohnungsbaugenossenschaften auch dem normalen Mietrecht unterliegen, und das besagt im § 554 BGB, dass Mieter Maßnahmen zu dulden haben, die der Verbesserung und Erhaltung der Mietsache dienen. Sollte es sich um Modernisierungsmaßnahmen handeln, müssen sie den Mietern spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Daraus muss die Art der Maßnahmen sowie deren voraussichtlicher Umfang, die Dauer der Arbeiten und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform, also schriftlich, mitgeteilt werden.

Wenn es sich bei dieser Leserfrage um Beete und Gartenwege handelt, die zu Gärten gehören, die zusammen mit den Wohnungen von der Genossenschaft vermietet wurden (was hier zu vermuten ist), und die durch Baumaßnahmen beschädigt werden, sind die Kosten der Wiederherstellung ebenso wie die Kosten der Bauarbeiten selbst auch von der Genossenschaft zu tragen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

u Anwaltkosten

Als der Mieter kündigte, verlangte der Vermieter, die vereinbarten Schönheitsreparaturen nachzuholen. Der Mieter widersprach mit Hilfe eines Anwalts, weil es sich um »starre« Fristen im Mietvertrag handelte, die laut Rechtsprechung des BGH für ungültig erklärt worden sind. Das sah der Vermieter schließlich ein. Nun ging es um die Anwaltkosten, die der Vermieter nicht erstatten wollte. Das Kammergericht in Berlin verurteilte ihn jedoch dazu, diese Kosten zu ersetzen, weil die ganze Klausel ungültig war.

Urteil vom 18. Mai 2009,

Az. 8 U 190/08

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