Zuschuss zum Essengeld gehört zum Arbeitslohn
Arbeitsrecht 2
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt einen Essenszuschuss, wird dieser rechtlich als Arbeitsentgelt behandelt. Nach Mitteilung der D.A.S. entschied das Sozialgericht Aachen, dass auf Essenszuschüsse auch Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sind.
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist nicht nur für den Arbeitnehmer eine wichtige Größe, beispielsweise hinsichtlich seines Kontostandes, sondern sie spielt auch im Bereich der Sozialversicherung eine entscheidende Rolle. Sie wird zur Berechnung der Beiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung herangezogen, sie ist entscheidend für die Höhe des Krankengeldes, des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitslosengeldes und schließlich auch der Rente.
Speziell bei zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers gibt es jedoch immer wieder Streit um die Frage, was eigentlich zum Arbeitsentgelt zählt.
Der Fall: Eine Anwaltskanzlei hatte ihren fest angestellten Mitarbeitern jeden Monat einen festen Essenszuschuss zusammen mit dem Arbeitslohn überwiesen. Diese Lösung war gewählt worden, da der Arbeitgeber für die Verpflegung seiner Mitarbeiter sorgen wollte, aber keine Kantine vorhanden war.
Bei einer Betriebsprüfung erfuhr der Rentenversicherungsträger von dieser Praxis und entschied, dass die Essenszuschüsse Bestandteil des Arbeitslohnes waren. Es wurden danach Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben.
Das Urteil: Auf die Klage des Arbeitgebers hin entschied das Sozialgericht, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers wirksam sei. Das Gericht verwies auf die Parallelen zwischen dem Sozialversicherungs- und dem Steuerrecht.
Im Einkommenssteuerrecht würden Essenszuschüsse als Lohnbestandteil bewertet. Ausnahmen gebe es nur, wenn die Mahlzeiten im Betrieb selbst kostenlos abgegeben würden oder wenn der Arbeitgeber per Barzuschuss einen Betrieb bezahle, der dann die Mahlzeiten seinerseits kostenlos an die Mitarbeiter weitergebe.
Diese Rechtslage sei auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen und gelte auch bei Kleinbetrieben ohne eigene Kantine.
Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21. Mai 2010, Az. S 6 R 113/09
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