Muss Baubehörde Nachbarn anhören?

Baugenehmigung

  • Lesedauer: 2 Min.
Ist eine Baubehörde im Land Brandenburg verpflichtet, vor Erteilung einer Baugenehmigung für ein Haus die Nachbarn anzuhören?,Werner K., Bernau

Die Baugenehmigungsverfahren gehören zum Bauordnungsrecht, das im Unterschied zum Bauplanungsrecht, für das der Bund zuständig ist, in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt. Für Brandenburg gilt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 mit nachfolgenden Änderungen.

Danach bedarf die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung (§ 54 BbgBO). Es gibt jedoch genehmigungsfreie Vorhaben, wie z. B. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche auf dem gleichen Grundstück (§ 55 Abs. 2, Nr. 4 BbgBO).

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn sie nach den anzuwendenden Vorschriften zulässig ist. In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 57 BbgBO durchgeführt werden oder auch nur ein Bauanzeigeverfahren gemäß § 58 BbgBO. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt.

In allen diesen Fällen ist eine Anhörung der Nachbarn nicht vorgesehen.

Lediglich in den Fällen, in denen Abweichungen von § 60 der BbgBO zugelassen werden oder Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs gewährt werden, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, sind nach § 64 BbgBO die Nachbarn vorher zu benachrichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn von Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung abgewichen werden soll oder auch von Vorschriften über Abstandsflächen, grundsätzlich aber nicht bei Abweichungen, die die überbaubare Grundstücksfläche betreffen.

Nachbarn sind nur die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, also nicht etwa Mieter oder Eigentümer von Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

In den letztgenannten Fällen besteht die Beteiligung der Nachbarn darin, dass sie von dem Vorhaben zu benachrichtigen sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben ist.

Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherren eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen. Er kann dann gegebenenfalls seine Einwendungen vortragen. Tut er das nicht oder wird ihnen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen.

Er kann dann gegebenenfalls auf dem Verwaltungswege (Widerspruch) oder wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, auf dem Verwaltungsgerichtswege gegen die Entscheidung vorgehen.

Prof. Dr. D. M.

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