Beim Scheidungsunterhalt zählen nur eheliche Kinder

Scheidung

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Als die Ehe nach sieben Jahren geschieden wurde, hatte die Ehefrau zwei Kinder zu betreuen: Die gemeinsame Tochter war fünf Jahre alt, die ältere – nicht ehelich geborene – Tochter neun Jahre. Die Mutter arbeitete halbtags als Altenpflegerin, täglich zwischen 7 und 13 Uhr, auch am Wochenende. Das ältere Mädchen kam um 14 Uhr aus der Grundschule, das jüngere um 16.30 Uhr vom Kindergarten.

Das Familiengericht billigte der Mutter im Scheidungsverfahren keinen nachehelichen Unterhalt vom Ehemann zu: Sie könnte ganztags arbeiten. Unmöglich, fand die Frau. Wenn sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber ganztags arbeiten wollte, müsste sie auch Nachtdienste übernehmen. Das sei mit zwei Kindern unmöglich. Sie verklagte den Ex-Mann auf Zahlung von 385 Euro Unterhalt monatlich.

Der Umfang ihrer Erwerbspflicht richte sich grundsätzlich nur nach dem Bedarf des gemeinsamen Kindes, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz. Wenn die Altenpflegerin ihre Arbeitszeit wegen ihrer älteren Tochter nicht verlängern wolle, könne dies nicht zu Lasten ihres Ex-Mannes berücksichtigt werden. Wenn es um die Neunjährige gehe, müsse sich die Frau an deren Vater wenden.

Da die Fünfjährige bis 16.30 Uhr in einem Ganztagskindergarten betreut werde, könne die Mutter ihre Arbeitszeit zumindest auf 30 Stunden ausdehnen. Allerdings nicht beim jetzigen Arbeitgeber, so die Richter.

Nachtdienste der Mutter erforderten weitere, fremde Betreuer für das Mädchen. Das sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Der Mutter sei es jedoch zuzumuten, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, wo sie 30 Stunden arbeiten könne.

Als examinierte Altenpflegerin arbeite die Frau in einem Bereich, in dem grundsätzlich qualifizierte Kräfte gesucht werden. Man könne davon ausgehen, dass sie in der Nähe ihres Wohnortes etwas Passendes finde. Bis dahin müsse der Ex-Mann die geforderten 385 Euro übergangsweise aufbringen. Nach einigen Monaten nur noch 198 Euro. Denn mit einer Dreiviertelstelle könne die Altenpflegerin ca. 1400 Euro netto verdienen.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2010, Az. 11 UF 532/09

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