Damit Angehörige Angelegenheiten des Kranken regeln können
Vorsorgevollmacht
Betroffene können dann nur auf den Beistand von Angehörigen hoffen. Muss jedoch eine rechtsverbindliche Erklärung oder Entscheidung für den Betreuungsbedürftigen abgegeben werden, sind weder der Ehe- oder Lebenspartner, noch die Kinder oder nahe Verwandte automatisch bevollmächtigt. Sie können den Betroffenen nicht gesetzlich vertreten.
Für solche Fälle bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer von Amts wegen.
Wer nicht möchte, dass seine privaten Angelegenheiten von fremden Personen geregelt werden, sollte in gesunden Tagen vorausschauend einer oder mehreren Personen seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten (Generalvollmacht) übertragen. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson sofort handeln und den Erkrankten gesetzlich vertreten.
Für Vorsorgevollmachten gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Notar hilft beim Erstellen von Vollmachten, die genau auf die Bedürfnisse des Verfassers abgestimmt sind und vermeidet Formulierungsfehler. Er wird auch klären, ob die Vollmacht um eine Patientenverfügung zu ergänzen ist.
Eine Vollmacht ist Vertrauenssache und der Bevollmächtigte erhält einen großen Einfluss auf das Leben des Vollmachtgebers, sobald dieser betreuungsbedürftig geworden ist. Bei der Auswahl sollte sich der Betroffene absolut sicher sein, dass sein Vertrauen nicht missbraucht wird.
Wichtig ist auch, mit der ausgewählten Person vorab zu sprechen, ob sie diese Aufgabe im Ernstfall übernehmen will.
Um sich bei besonders wichtigen Angelegenheiten vor Missbrauch zu schützen, empfiehlt die Notarkammer, mehrere Personen als Bevollmächtigte zu bestimmen, die den Betroffenen gemeinsam vertreten müssen.
Eine Vorsorgevollmacht ist zwar formlos gültig und kann daher auch mündlich erteilt werden. Zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen wird jedoch empfohlen, die Vorsorgevollmacht handschriftlich abzufassen. Auf alle Fälle sollte die Vorsorgevollmacht Ort, Datum sowie eine vollständige eigenhändige Unterschrift enthalten. Um Zweifel an der Echtheit der Vorsorgevollmacht und der Identität der Unterschrift zu vermeiden, kann die Unterschrift auch von der Betreuungsbehörde (Stadt- und Gemeindeverwaltung) beglaubigt werden. Vorsorgevollmachten, die zur Verfügung über Grundbesitz ermächtigen, müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
Werden für die verschiedenen Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eigene bevollmächtigte Personen eingesetzt, so benötigt jeder Bevollmächtigte eine eigene Vollmachtsurkunde.
Das Original der Vorsorgevollmacht sollte zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Diesen Ort sollte die bevollmächtigte Person unbedingt kennen, damit sie die Vollmacht auch findet.
Das Original kann auch der bevollmächtigten Person übergeben werden. Doch Vorsicht: Mit der Vollmacht in der Hand kann die Person sofort handeln, selbst wenn abgemacht war, die Vorsorgevollmacht erst im Ernstfall zu nutzen.
Die Vorsorgevollmacht kann bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch erhalten auch die Gerichte, die die Fremdbetreuer bestimmen, Kenntnis darüber, dass es schon einen Bevollmächtigten gibt und informieren diesen. Es empfiehlt sich ferner, eine Notiz über die Vorsorgevollmacht zusammen mit dem Personalausweis aufzubewahren.
Notare unter www.deutsche-notarauskunft.de
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