Kein Geld für Rohrbruch
Wohngebäudeversicherung
Nach Starkregen lief die Dachrinne eines Einfamilienhauses über, ein Regenabflussrohr war gebrochen. Der Grundstückseigentümer meldete den Schaden seiner Gebäudeversicherung. Er verlangte vom Versicherer die Übernahme der Kosten für die Rohrinspektion und die Reparatur.
Dieser Schaden sei vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst, teilte der Versicherer mit. Das Landgericht Coburg gab ihm Recht und wies die Klage des Grundstückseigentümers ab.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien nur die Ableitungsrohre der Wasserversorgung mitversichert, die sich außerhalb des Gebäudes auf dem versicherten Grundstück befänden. Zur Wasserversorgung gehörten nur Abflussrohre, die der Entsorgung versicherter Gebäude dienten – also Rohre für häusliches Abwasser, nicht aber Regenwasserrohre.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010, Az. 23 0 786/09
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