Teilerfolg für Fluggäste errungen

Fluggesellschaften

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erreichte beim Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG und British Airways einen Punktsieg für die Fluggäste.

Es ging um Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften: Demnach sollten Flugscheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn Kunden nicht alle Flugcoupons nutzten oder von der gebuchten Flugreihenfolge abwichen.

Gerichte hatten in Prozessen um solche Klauseln unterschiedlich geurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beendete nun das Tauziehen: Der generelle Ausschluss des Rechts, die Beförderungsleistung teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteilige die Kunden unangemessen. Grundsätzlich sei es aber legitim, wenn die Airlines versuchten, Fluggäste daran zu hindern, ihr Tarifsystem zu unterlaufen, betonte der BGH.

Die Unternehmen wollten zum Beispiel vermeiden, dass Fluggäste bei günstigen Hin- und Rückflügen nur Teilstrecken nutzten und so billiger reisten, als wenn sie von vornherein nur die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Oder dass Kunden zwei Flüge mit Zwischenlandung (Fernflug mit Zubringerflug) buchten und nur den Fernflug nutzten, weil die Kombination billiger sei als der separat gebuchte Fernflug.

Jedoch erfasse die Klausel auch andere Fälle. Wenn zum Beispiel ein Fluggast einen Zubringerflug verpasse, den Fernflug aber auf anderem Wege noch erreiche, könnte so ein Pechvogel dann wegen des ungültigen Flugscheins auch den Fernflug nicht mehr wahrnehmen.

Jede Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge generell zu »bestrafen«, gehe daher zu weit. betonten die Obersten Richter. Die Fluggesellschaften könnten dieses Problem auch »milder« regeln und Fluggäste, wenn sie nur Teilstrecken flögen, zur Zahlung des Entgelts verpflichten, das bei separater Buchung der Teilstrecke angefallen wäre.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2010, Az. Xa ZR 5/09

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