Sperrmüll gehört in die Sammelstellen
Betriebskosten
Dieser Streit kam vor das Amtsgericht, weil der Vermieter auf die volle Kostenumlage klagte. Der Richter entschied, dass die Mieter die Kosten für die Sperrmüllbeseitigung zu übernehmen hätten, aber er schränkte zugleich ein, dass dies nur dann der Fall sein könne, wenn es unmöglich sei, so wie hier, den Verursacher zu finden. Vermieter müssten nachweisen, welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen haben, um den illegalen Sperrmüllableger zu ermitteln.
Wird dieser gefunden, hat er die Kosten der Abfuhr zu übernehmen. Aber das sagt sich so leicht. In der Regel wird der Sperrmüll heimlich abgelegt, und es ist schwierig, Hinweise zu finden. Zu den Bemühungen des Vermieters gehört die regelmäßige Kontrolle der Müllplätze am Haus durch den Verwalter oder andere Beauftragte, doch – so der Richter – sei eine ununterbrochene Überwachung unzumutbar. Wenn also der Verursacher nicht festgestellt werden kann, dürfen die Entsorgungskosten auf alle Mieter umgelegt werden.
Das Urteil macht auf eine Übereinstimmung der Interessen von Mietern und Vermietern aufmerksam: Unnötige Sperrmüllkosten sollen vermieden werden. Darauf können Mieter durchaus Einfluss nehmen. Wenn sie bemerken, dass jemand Sperrmüll ablagert, oder diesen in die Container wirft, was nicht selten ist, sollten sie in eigenem Interesse den Mut haben, diesen zur Rede zu stellen oder den Hausmeister zu informieren. Die ausgedienten Polstermöbel, Kühlschränke, Teppiche usw. sind ja nicht zu übersehen.
Der Verursacher muss seinen Müll selbst zu einer der kostenlosen Müllsammelstellen bringen oder bringen lassen. Was die überdimensionierten Müllcontainer betraf, gab das Gericht den Mietern Recht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten widersprächen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dürfen den Mietern nicht angerechnet werden.
Dem Vermieter wurde das Argument nicht abgenommen, dass die Müllcontainer regelmäßig voll gefüllt seien. Überdimensionierte Müllbehälter laden geradezu dazu ein, dass sich Fremde ihrer bedienen oder dass sie für Sperrmüll missbraucht werden.
Kurzfassung des Urteils: Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll sind nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelingt, den Verursacher zu ermitteln. Hierbei dürfen jedoch keine »überhöhten Anforderungen« an den Vermieter gestellt werden. Lässt der Vermieter überdimensionierte Mülltonnen aufstellen, ist das ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, die anteiligen Mehrkosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 08. Januar 2008, Az. 13 C 127/07
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