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Frist für Nachforderungen ist einzuhalten

Betriebskosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Mieter, der die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen für Betriebskosten regelmäßig entrichtet hatte, erhielt im Januar 2004 eine Nachforderung für das Jahr 2002. Er zahlte den Betrag auch ein, erfuhr aber später bei einer rechtlichen Beratung, dass der Vermieter kein Recht mehr hätte, zwei Jahre nach dem betreffenden Betriebskostenjahr noch Nachforderungen zu verlangen.

Die gesetzliche Frist für solche Nachforderungen beträgt nämlich nur zwölf Monate. Als der Mieter nunmehr vom Vermieter forderte, die zu Unrecht gezahlte Betriebskostennachforderung zu erstatten, weigerte sich der Vermieter. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Amtsgericht gegen die Nachzahlungsforderung.

Das Gericht gab ihm auch Recht, aber nun legte der Vermieter beim zuständigen Landgericht Berufung gegen das Urteil ein. Dort wies der Richter die Mieterklage ab. Jetzt war wieder der Mieter am Zug, und der Streitfall kam vor den Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Berufung des Vermieters zurück. Damit wurde das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.

Der BGH führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Vermieter die gesetzliche Frist für die Nachforderung von Betriebskosten überschritten habe und der Mieter deshalb die geforderte Zahlung nicht hätte leisten müssen. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB muss eine solche Nachforderung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen, es sei denn, der Vermieter könnte nachweisen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten habe. Dies habe er aber im vorliegenden Fall nicht vermocht.

Damit stehe fest, dass der Mieter die Zahlung auf eine »nicht bestehende Schuld ohne Rechtsgrund« geleistet habe. Den Betrag könne er nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung vom Vermieter zurückverlangen. Das Landgericht hatte bei seiner Entscheidung argumentiert, dass die Zahlung des Mieters in analoger Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB (Verjährung) nicht mehr zurückgefordert werden könne. Nach Maßgabe dieser Vorschrift kann der Schuldner vom Gläubiger keine Rückzahlung verlangen, wenn er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat.

Dieser Rechtsansicht schloss sich der Bundesgerichtshof aber nicht an. Er erklärte, dass es grundsätzliche Unterschiede zwischen einer verjährten und einer nach Ablauf der Ausschlussfrist erloschenen Forderung gäbe. Während eine verjährte Forderung weiterhin Bestand habe, sei die Forderung nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Ausschlussfrist vollständig erloschen.

BGH-Urteil vom 18. Januar 2006, Az. VIII ZR 94/05. Veröffentlicht in »MieterEcho« Nr. 316

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