Von Imbisspausenverbot, privater Handynummer und Kaffee kochendem Lehrling
Arbeitsrecht – Leser fragen
Viele Mitarbeiter unseres Betriebes gehen in der Mittagspause in naheliegende Imbissstätten oder Bistros essen. Manche erledigen in der Zeit auch private Einkäufe oder persönliche Angelegenheiten. Nun hat der Chef angewiesen, dass wir das Firmengelände während der Pausen nicht mehr verlassen dürfen, weil mitunter Pausenzeiten überschritten werden. Ist solch ein generelles Verbot zulässig?
Falls es einen Betriebsrat gibt, sollte hier mit dem Chef eine schnelle Reaktion erfolgen. Die Mittagspause ist, wie alle betrieblich festgelegten Arbeitspausen, für die Beschäftigten Freizeit, über die sie frei verfügen können. Dazu gehört dann auch, den Betrieb zeitweilig verlassen zu können.
Es kann aber ausnahmsweise betriebstechnische oder in betrieblichen Spezialaufgaben liegende Gründe geben, die ein generelles Verbot rechtfertigen. Solch eine Ausnahme liegt hier offenbar nicht vor. Die Beschäftigten dürfen den Betrieb verlassen – ob zum Spaziergang, zum Essen oder für persönliche Angelegenheiten, ist nicht maßgebend.
Es besteht aber die Rechtspflicht, sich so einzurichten, dass die Arbeit wieder pünktlich aufgenommen werden kann. Wenn Pausenzeiten von einzelnen Mitarbeitern überschritten wurden, kann und sollte die Firma gegen die Unpünktlichen arbeitsrechtlich vorgehen, z. B. mit einer Verwarnung oder gar mit einer Abmahnung.
Ein generelles Verbot, den Betrieb in der Mittagspause nicht verlassen zu dürfen, wäre eine Maßnahme, die den überwiegenden Teil der pünktlichen Arbeitnehmer bestraft. Die freie Nutzung der Pause wäre erheblich eingeschränkt, deshalb hätte das generelle Verbot keine Chance, wirksam zu werden. Allerdings müssten die Beschäftigten mit arbeitsrechtlichen Mitteln dagegen vorgehen, z. B. über den Betriebsrat oder – falls nicht vorhanden – in direkter Verhandlung mit dem Chef.
Ich arbeite als Verkäuferin in einer Drogeriekette. Die Filialleiterin verlangte jetzt von mir meine private Handynummer, damit ich immer erreichbar bin. Ist das zulässig?
Nein, Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, nach Ablauf der Arbeitszeit oder angeordneter Überstunden in der Freizeit ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu ·sein.
In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer seinen Interessen nachgehen, ohne ständig in der Furcht zu leben, schnell am Arbeitsplatz erscheinen zu müssen. Diese Freizeit ist Bestandteil der gesetzlich geregelten Ruhezeit (§ 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Arbeitnehmer kann die Angabe seiner Handynummer verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten muss.
Wenn die Firma aus arbeitsorganisatorischen oder anderen Gründen bestimmte Beschäftigte immer erreichen will, dann soll sie eine Rufbereitschaft einführen. Ist diese vereinbart, hat der betroffene Arbeitnehmer sich entsprechend einzurichten. Er kann zwar seinen Interessen nachgehen und muss sich auch nicht zu Hause aufhalten, aber eben immer (für die vereinbarte Rufbereitschaftsdauer) erreichbar sein. In dieser Zeit kann er in den Betrieb gerufen werden.
Um die Benachrichtigung erheblich zu vereinfachen, ist natürlich eine Verständigung per Handy am rationellsten. Für solche Fälle ist die Angabe der persönlichen Handynummer selbstverständlich, aber eben begrenzt für den genannten Zweck.
Ich bin weiblicher Azubi, als Mechatronikerin in einer Werkstatt tätig. Die Monteure behandeln mich wie ihre soziale Hilfskraft, ich muss das Frühstück holen, für ausreichend Getränke sorgen, Kaffee kochen und abwaschen. Wenn der Meister mal da ist, darf ich auch bohren und Schrauben befestigen. Ich will nicht mehr mitmachen, nur, was soll ich gegen diese Herrenriege tun?
Der Lehrling darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die überhaupt nichts mit der Ausbildung zu tun haben. In diesem Fall liegt das Problem aber eher in dem bequemen Machogehabe der Monteure. Hier müssen der Meister, der direkte Ausbilder oder der oberste Chef eingreifen.
Zunächst mag eine Aussprache mit den Kollegen ausreichen, letztlich kann der Chef auch mit arbeitsrechtlichen Mitteln (Anweisung zur Unterlassung, Abmahnung) gegen das rechtswidrige Verhalten der Monteure vorgehen. Dazu muss aber die Betroffene den Mut haben, dem Ausbilder/Meister den gegenwärtigen Zustand zu schildern.
Der Ausbilder ist für den ordnungsgemäßen Verlauf der Ausbildung verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass der planmäßige Ablauf der Berufsausbildung gesichert wird. Dazu hat er die betrieblichen Bedingungen zu schaffen und zu kontrollieren.
Das betrifft auch Maßnahmen, um im Nachhinein eintretendes Mobbing zu verhindern. Ändert sich betrieblich in dieser Hinsicht nichts grundlegendes, bleibt nur noch die Beschwerde bei der für den Berufszweig nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle, der Handwerkskammer. Nach § 76 BBiG ist sie für die Überwachung der Berufsausbildung zuständig.
Bei allen dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Lehrlings, bleibt hier ein bitterer Beigeschmack. Gelingt es der Firmenleitung nicht, hier unverzüglich eine Änderung im Gehabe der Monteure herbeizuführen, sollte mit der zuständigen Stelle besprochen werden, ob nicht ein anderer Ausbildungsbetrieb zur Verfügung steht.
Unter den Bedingungen des zu erwartenden Mobbings kann dem Azubi die Fortsetzung der Berufsausbildung in diesem Ausbildungsbetrieb nicht mehr zugemutet werden.
Prof. Dr. JOACHIM MICHAS
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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