Vermieter kann die Aufnahme nicht verbieten
Lebensgefährtin
Das alles akzeptierte der Mieter nicht und zog vor Gericht. Beim Amtsgericht Ludwigsburg bekam er Recht. Mieter dürften grundsätzlich ihre Lebensgefährten in die Wohnung oder auch in ein Haus aufnehmen, um einen gemeinsamen Haushalt zu führen, so der Amtsrichter.
Dass der Vermieter beabsichtige, irgendwann einmal das Haus zu verkaufen, spreche nicht dagegen. Das sei kein wichtiger Grund, der es rechtfertige, die Aufnahme der Lebensgefährtin in der Wohnung des Mieters zu verweigern. Verkaufen könne der Vermieter sein Eigentum allemal.
Da das Haus ohnehin vermietet sei, überzeuge auch nicht das Argument des Eigentümers, dass er ein unvermietetes Haus leichter verkaufen könne. Für einen potenziellen Käufer mache es keinen Unterschied, ob das Haus mit einer Person oder mit vier Personen belegt sei.
Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. Februar 2008, Az. 10 C 3187/07
Ergänzung zu diesem Thema:
Den Ehepartner darf ein Mieter ohne Weiteres in die Wohnung mit aufnehmen. Der Vermieter muss nicht gefragt werden, ob er damit einverstanden ist. Handelt es sich aber um einen Lebensgefährten, muss für dessen Aufnahme die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, entschied der BGH. Allerdings kann der Mieter bei Vorliegen eines »berechtigten Interesses«, z. B. gemeinsame Haushaltsführung, wie in dem Urteil des AG Ludwigsburg, die Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme eines/einer »Dritten« verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn ein Mieter im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft den Partner in die Wohnung aufnehmen will. Sein Einverständnis kann der Vermieter nur verweigern, wenn der Einzug des Partners für ihn unzumutbar ist.
BGH-Urteil vom 5. November 2003, Az. VIII ZR 371/02
veröffentlicht in »Wohnungswirtschaft und Mietrecht« 2003, Seite 688
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