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Die Rentenbeiträge stehen auf der Kippe

Hartz IV

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dringend, sich bei Arbeitslosigkeit arbeitssuchend zu melden, auch dann, wenn es voraussichtlich später kein Arbeitslosengeld II gibt.

Der Hintergrund: Die Bundesregierung will mit dem sogenannten Haushaltbegleitgesetz im nächsten Jahr die Rentenbeiträge für Hartz-IV-Bezieher abschaffen. Das bedeutet, dass sich für Hartz-IV-Empfänger die gesetzliche Altersrente nicht mehr erhöht.

Bisher wurden dafür aus Bundesmitteln 40 Euro pro Person und Monat in die Kassen der Deutschen Rentenversicherung überwiesen. Das entsprach einer Steigerung des monatlichen Rentenanspruchs um 2,09 Euro für jedes Hartz-IV-Jahr.

Durch die neue Regelung ist aber der Schutz bei Erwerbsminderung nicht in Gefahr.

Erste Voraussetzung für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente: Man muss die sogenannte Wartezeit erfüllen – also mindestens fünf Jahre versichert sein.

Zweite Voraussetzung: In den fünf Jahren vor der Erwerbsminderung muss man mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die bisher vom Bund gezahlten Beiträge für Hartz-IV-Empfänger wurden als Pflichtbeiträge gewertet. Das wäre ab 2011 hinfällig.

Allerdings sollen Zeiten des Hartz-IV-Bezuges künftig als rentenrechtliche Anrechnungszeiten gewertet werden, so dass sie für die »Wartezeit« mitzählen.

Außerdem bleibt laut Paragraf 43, Absatz IV des Sozialgesetzbuches VI der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auch dann noch bestehen, wenn Zeiten der Pflichtbeiträge länger als fünf Jahre zurückliegen. Das gilt aber nur, wenn vor dem Hartz-IV-Bezug überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestand.

Schon bisher ist es so, dass jemand, der bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend registriert ist, aber keine Leistungen bekommt – beispielsweise wegen zu hohen Verdienstes des Ehegatten – seinen Erwerbsminderungsschutz aufgrund des oben genannten Paragrafen behält.

Das Informationszentrum der deutschen Versicherer weist darauf hin: Auf den privaten Berufsunfähigkeitsschutz haben Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Auswirkungen. Wer eine private Police für den Fall der Berufsunfähigkeit besitzt und Arbeitslosengeld I oder Hartz IV bekommt, bleibt versichert.

Entscheidend ist hierbei allein der Gesundheitszustand: Als berufsunfähig gilt, wer laut ärztlicher Bescheinigung infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate lang nicht in der Lage ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Die Versicherer zahlen in der Regel eine Rente, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist.

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