Schulgebühren werden angerechnet

Bundesausbildungsförderung

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Bezieht eine Hartz-IV-Empfängerin auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so sind diese auf die Grundsicherung anzurechnen.

Eine junge Frau absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und musste dort monatliche Schulgebühren zahlen. Während dieser Zeit bezog die Frau Grundsicherung nach Hartz IV. Als ihr Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurde, zog die Sozialbehörde diesen Betrag von den Hartz-IV-Leistungen ab.

Die Frau klagte vergeblich vor den Sozialgerichten gegen die Einstufung der BAföG-Leistungen als »bedarfsminderndes Einkommen«. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Schulgebühren nicht zu berücksichtigen seien. Nur eine für Ausbildungskosten bestimmte Pauschale von 20 Prozent des BAföG-Betrags werde nicht verrechnet.

Die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Das Sozialstaatsprinzip beinhalte, so begründete das Gericht, dass der Staat Bürgern Mittel für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stellen müsse. Dabei gehe es jedoch um das Existenzminimum. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sei daraus nicht abzuleiten.

Auszubildende, die eine schulgeldfreie Schule besuchten, würden nicht besser behandelt als die klagende Frau. Wenn sie Hartz-IV-Leistungen bekämen, werde das Schüler-BAföG bei ihnen in gleicher Weise als Einkommen angerechnet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei also nicht verletzt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010, Az. 1 BvR 2556/09

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