Ausbildungskosten besser von der Steuer absetzbar

Bundesfinanzministerium

  • Lesedauer: 3 Min.
Studenten und Auszubildende können jetzt öfter Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums.

Darauf weist die Kanzlei Ebner, Stolz, Mönning und Bachem in Hannover hin. Der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium lassen sich aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe grundsätzlich nur als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen. Das ist in vielen Fällen jedoch ungünstig, weil es eine Höchstgrenze von 4000 Euro gibt und nicht ausgeschöpfte Beträge nicht in die Zukunft vorgetragen werden können.

In allen offenen Fällen gelingt jetzt ein besserer Abzug von Ausbildungskosten. Das Bundesfinanzministerium hat einen geänderten Erlass veröffentlicht, woraus sich die neuen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

(Az. IV C 4 - S 2227/ 07/10002:002)

Die Verbesserung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kosten für ein Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung seit dem Jahr 2004 grundsätzlich in den Privatbereich fallen und daher nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Sie dürfen lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit höchstens 4000 Euro im Jahr mindernd berücksichtigt werden.

Sofern hoher Aufwand anfällt oder im gleichen Jahr keine entsprechend hohen steuerpflichtigen Einkünfte anfallen, verpuffen Sonderausgaben jedoch wirkungslos. Denn nicht ausgenutzte Beträge dürfen nicht auf das Folgejahr übertragen werden, sollte der Student dann beispielsweise schon einem Beruf nachgehen.

Ab sofort ist der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium jedoch als Werbungskosten oder bei angehenden Unternehmern und Freiberuflern als Betriebsausgabe absetzbar, wenn dieser Maßnahme schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium vorausgegangen war. Das betrifft Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren.

Nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung oder abgeschlossenem Erststudium können die anschließend für die Bildung entstandenen Kosten bei den jeweiligen Einkünften abgezogen werden.

Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen aus dem angestrebten Beruf vorliegen. Ausreichend sei bereits, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit bestehe. Insoweit handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten.

Diese von der Finanzverwaltung jetzt erlaubte Möglichkeit ist deutlich günstiger als der Ansatz von Sonderausgaben. Denn bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben gibt es keine betragsmäßige Höchstgrenze.

Wer noch studiert oder sich beruflich weiterbildet, macht seine entstandenen Kosten einfach ohne Einnahmen geltend. Das gelingt über die Einkommensteuererklärung durch einen Antrag auf Feststellung vortragsfähiger Verluste. Dieser Minusbetrag wird vom Finanzamt konserviert und solange über die Jahre vorgetragen, bis positive Einkünfte als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anfallen.

Da diese neue Option rückwirkend ab 2004 gilt, kann der Aufwand noch nachgemeldet werden, sofern bislang gar keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurden. Wer für 2005 die Formulare jetzt einreicht, umgeht die Verjährung (Neujahr 2011, für 2006 gilt ein Jahr später).

Absetzbar sind sämtliche durch die Ausbildung veranlasste Aufwendungen wie Lehrgangskosten, Arbeits- und Büromittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und wegen auswärtiger Unterbringung.

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