Lehrlinge – ordentlich kündigen?

Ausbildung

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Die ordentliche Kündigung eines Auszubildenden – ist die überhaupt möglich? In diesem wichtigen Punkt unterscheidet sich jedenfalls das Ausbildungsverhältnis vom normalen Arbeitsverhältnis. Denn hier greift das Berufsbildungsgesetz.

Für Ausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die wichtigste gesetzliche Grundlage. Das gilt auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Diese ist eigentlich nicht gegeben, es sei denn, es ist noch Probezeit. Oder der Azubi kündigt selbst.

Geregelt ist die Kündigung von AusbildungsverhältnisseN in § 22 des BBiG. Danach kann in der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Eine Frist braucht dabei nicht eingehalten zu werden. Diese Regelung ist nicht ungewöhnlich und gilt häufig auch in anderen Arbeitsverhältnissen.

Wie verhält es sich aber bei einer ordentlichen Kündigung nach der Probezeit? Dies ist in § 22 Abs. 2 BBiG geregelt. Danach darf der Ausbildungsbetrieb nur aus wichtigem Grund und fristlos kündigen. Was er nicht darf – ordentlich kündigen, beispielsweise betriebsbedingt. Der Gesetzgeber will hier Ausbildungsverhältnisse in besonderem Maße schützen. Die ordentliche Kündigung ist ausschließlich für den Auszubildenden selbst möglich.

Aber auch die ordentliche Kündigung durch den Lehrling ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

– Der Lehrling muss eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.

– Er muss die Berufsausbildung entweder vollständig aufgeben oder in einem anderen Betrieb eine andere Ausbildung beginnen.

Für eine ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden reicht nicht aus, nur den Ausbildungsbetrieb zu wechseln und die Ausbildung im selben Beruf fortzusetzen.

Damit schützt der Gesetzgeber den Ausbildungsbetrieb, der ja zuvor schon in die Ausbildung investiert hat. Der Lehrling darf also nicht während der Ausbildung einfach zur Konkurrenz wechseln.

Lohnsteuerhilfeverein - Gemeinschaft für Arbeitnehmer e. V.

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