Eingeschränkte Beitragspflicht

BvR-Urteil zur Altersvorsorge

  • Lesedauer: 2 Min.
Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die ein Arbeitnehmer privat fortgeführt hat, dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 15. Oktober 2010 veröffentlichten Beschluss.

Demnach ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für Kapitalleistungen aus Versicherungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, Beiträge gezahlt werden müssen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherung selbst fortführe, nachdem er aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

Das Gericht gab der Beschwerde eines 1943 geborenen Rentners gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts statt. Er hatte aus einer Lebensversicherung, die ursprünglich sein Arbeitgeber abgeschlossen hatte, eine einmalige Zahlung von rund 67 000 Euro erhalten. Hierfür berechnete die Krankenkasse Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 86,55 Euro im Monat, obwohl der Mann die Versicherung selbst weitergeführt hatte, nachdem er aus dem Betrieb ausschied.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich beitragspflichtig sind. Eine einmalige Kapitalleistung sei dabei nicht anders zu beurteilen als eine fortlaufende Rentenzahlung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, »jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen«. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge zur Lebensversicherung selbst bezahlt habe, so lange die Versicherung auf den Arbeitgeber läuft, also »der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts« genutzt werde.

Anders ist es jedoch, wenn die Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses komplett auf den Arbeitnehmer übertragen wird. Dann bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, für die keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. In diesem Fall verstoße die Erhebung von Beiträgen gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot der Gleichbehandlung.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Az. 1 BvR 1660/08

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -