Abfindungen – Teil 5 Abfindungsvergleich, Sperrzeit, Klageverzicht

Arbeitsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
In seinem letzten Teil des Ratgeberbeitrags zu den Abfindungen fasst unser Autor, Prof. Dr. JOACHIM MICHAS, das Ergebnis aller Möglichkeiten zusammen.

Nimmt man die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. April 2002, Az. 11 AL 89/01 R – »Die bloße Hinnahme einer Kündigung ... reicht nicht, weil die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe an aktivem Verhalten des Versicherten anknüpft« – als Maßstab, kommt man im Hinblick auf unsere Problematik zu folgenden Ergebnissen:

u Der Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht führt generell nicht zur Sperrzeit, wenn beim Vergleich (Abfindung gegen Auflösung) die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet wird. Allerdings spielen die dem Fall zugrunde liegenden Kündigungsgründe eine Rolle.

Kein Probleme bereiten personen- und betriebsbedingte Kündigungen. Hingegen wird der Arbeitnehmer nach verhaltensbedingter Kündigung und gerichtlichem Vergleich mit der Reaktion der Arbeitsagentur rechnen müssen, d. h. mit einer eventuellen Sperrzeit.

Zu gleichen Ergebnissen kommt man, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegen die Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird.

u Bei der betriebsbedingten Kündigung mit Anwendung des § 1 a KSchG und dem Abfindungsangebot wird es zu keiner Sperrzeit kommen. Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen, wird also im Sinne des § 144 BGB III »nicht aktiv«. Das BSG fordert zudem, dass die gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe nicht überschritten werden darf (BSG vom 12. Juli 2006, Az. B 11 a AL 47/05 – R)

u Bei der außergerichtlichen Einigung durch die Klageverzichtserklärung wird man ebenso vorgehen müssen wie bei der Anwendung des § 1 a KSchG. Auch hier hat der Arbeitgeber gekündigt, und erst danach erklärt der Arbeitnehmer den Klageverzicht. Der Arbeitnehmer wird auch hier »nicht aktiv«. Insofern besteht kein Grund für eine Sperrzeit. Wie beim Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht kann es aber auf den Kündigungsgrund (verhaltensbedingte Kündigung) ankommen.

Sicher ist es für Arbeitnehmer nicht einfach, im Kündigungsfall im Hinblick auf eine Abfindung die richtige Wahl zwischen den hier dargestellten Möglichkeiten zu treffen. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig an ·einen Rechtskundigen zu wenden, um sichere Lösungen zu finden.

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