Wer einen Scheinwohnsitz angibt, hat schlechte Karten

Anmeldung von Schulanfängern

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In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen und Termine für die Anmeldung schulpflichtiger Kinder für die Grundschule des Schuljahres 2011/2012. In Berlin war die Frist am 5. November 2010 abgelaufen. In Brandenburg zum Beispiel reicht sie noch bis zum 28. Februar 2011.

Alle Kinder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 geboren sind und noch nicht die Schule besuchen, werden am 1. August 2011 schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.

Grundsätzlich gilt die Anmeldepflicht für die zuständige, im Einschulungsbereich des Antragstellers liegende Grundschule. Das ist in der Regel die Grundschule, die dem eigenen Wohnsitz am nächsten liegt. Eltern, die sich jedoch entscheiden, ihr Kind nicht in der Schule ihres Einschulungsbereiches einschulen zu lassen, müssen einen Antrag zur Aufnahme ihres Kindes in eine andere Grundschule stellen.

Nach praktischen Erfahrungen in Berlin wird diese Antragstellung bisweilen verfälscht. Immer häufiger kommt es vor, dass sich Eltern rechtzeitig an eine Scheinadresse ummelden, um einen Platz an einer vermeintlich gute Grundschule zu bekommen.

In diesem Zusammenhang ist ein Beschluss der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2010 (Az. 14 L 265.10) interessant, worin ein bereits vergebener Schulplatz nachträglich wieder aberkannt wurde, weil die Eltern sozusagen geschummelt und einen Scheinwohnsitz angegeben hatten.

Stephan Groscurth, Sprecher des Berliner Verwaltungsgerichts, verweist darauf: »Auch wenn sich dieser Gerichtsbeschluss im konkreten Fall auf die Vergabe eines Platzes an ein Gymnasiums und somit auf den Oberschulbereich bezieht, so gilt für die Grundschulen im Prinzip die gleiche Problematik.«

Im Übrigen können die Schulämter in begründeten Verdachtsfällen einer Scheinanmeldung von den Erziehungsberechtigten Strom- und GEZ-Abrechnungen oder auch Mietverträge verlangen. Auch kann von der Schulbehörde das Einwohnermeldeamt konsultiert werden, um hier zu hinterfragen, wann die Wohnsitzummeldung tatsächlich vollzogen wurde. Auch unterschiedliche Adressen bei der Schul- und Hortanmeldung können ein Hinweis auf einen Scheinwohnsitz sein. joh

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