Einreise erst nach Prüfung des Kindeswohls

Adoption

  • Lesedauer: 2 Min.
Ausländische Kinder können erst dann für eine Adoption nach Deutschland einreisen, wenn unabhängig überprüft worden ist, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Ohne ein solches sogenanntes Adoptionsvermittlungsverfahren dürfen die deutschen Botschaften kein Visum ausstellen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Im Streitfall will eine Deutsche marokkanischer Herkunft einen inzwischen 12-jährigen Jungen aus einem Waisenhaus in Casablanca adoptieren. Die Frau hat den Jungen bereits mehrfach besucht und von einem marokkanischen Gericht die Erlaubnis bekommen, ihn in Pflegschaft zu nehmen. Eine Adoption ist nach marokkanischem Recht nicht möglich. Für ein Adoptionsverfahren in Deutschland verweigerte die deutsche Botschaft in Marokko aber das Visum.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dies nun bestätigt. Eine Einreise nach Deutschland dürfe erst erfolgen, »wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde«. Dies gebiete der Schutz des Kindeswohls. Die Eignung der deutschen Eltern für eine Adoption reiche nicht aus. Bei den zwischenstaatlichen Adoptionsvermittlungsverfahren wird geprüft, ob die Adoption den Interessen des Kindes entspricht. Auf deutscher Seite sind daran staatlich anerkannte freie Träger beteiligt, die sich in dem jeweiligen Land besonders gut auskennen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht betonte, gilt das Urteil auch für Länder, die Adoptionen und damit auch das Adoptionsvermittlungsverfahren nicht kennen. Ab 2011 tritt allerdings für Deutschland das Haager Kinderschutzabkommen in Kraft. Es sieht ein spezielles Verfahren für die Inpflegenahme von Kindern auf der Grundlage der sogenannten Kafala vor. Diese vor allem in arabischen Ländern verbreitete Form der Pflegschaft unterscheidet sich von der Adoption vor allem dadurch, dass die verwandtschaftlichen Verhältnisse zur leiblichen Familie bestehen bleiben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 26. Oktober 2010, Az. 1 C 16.09

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