Bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen
DSL-Vertrag
DSL-Kunden können wegen eines Umzuges in ein Gebiet ohne Leitungen für das schnelle Internet einen bestehenden Vertrag nicht vorzeitig kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 11. November 2010 entschieden.
Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko dafür, dass er diese nicht mehr nutzen kann, wenn er seine persönlichen Verhältnisse ändert. Auch ein Umzug sei kein ausreichender Kündigungsgrund.
Im vorliegenden Fall schloss ein Mann in Rheinland-Pfalz einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab. Rund ein halbes Jahre später zog er in eine andere Gemeinde, in der es keine DSL-fähigen Leitungen gab. Der Internetanbieter konnte daher hier keinen solchen Anschluss einrichten. Der Kunde erklärte daraufhin eine »Sonderkündigung« seines Vertrags. Sein Anbieter verlangte von ihm jedoch, die monatliche Grundgebühr weiter zu bezahlen.
Dagegen klagte der Kunde. Schon die Vorinstanzen (Amtsgericht Montabaur und Landgericht Koblenz) hatten dem Internetanbieter Recht gegeben. Auch der BGH stellte fest: Der Mann habe keinen wichtigen Kündigungsgrund gehabt. Der Internetanbieter habe keinen Einfluss auf die Umstände gehabt, weshalb der Mann kündigen will.
Außerdem habe der Kunde extra einen Vertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen, um einen niedrigen monatlichen Grundpreis zu bekommen. Er hätte stattdessen auch einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit abschließen können. Das wäre dann jedoch teurer gewesen. Dieses Risiko trage der Kunde. Zudem rechneten sich die Investitionen des Internetanbieters, das dem Kunden die technische Ausrüstung wie den DSL-Router zur Verfügung stellt, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
Urteile: BGH vom 11. November 2010, Az. III ZR 57/10; AG Montabaur vom 2. Oktober 2009, Az. 15 C 443/08; LG Koblenz vom 3. März 2010, Az. 12 S 216/09
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